(1)Beschließt die Stelle für grenzübergreifende Koordinierung oder die zuständige Behörde, das Instrument zur Erleichterung grenzübergreifender Lösungen anzuwenden, so ist das in diesem Artikel vorgesehene Verfahren anzuwenden.
(2)Kommt die Stelle für grenzübergreifende Koordinierung oder die zuständige Behörde zu dem Schluss, dass ein grenzübergreifendes Hindernis besteht, so informiert sie den Initiator über a) das festgestellte grenzübergreifende Hindernis; b) die nächsten Schritte, die zur Beseitigung bzw. Nichtbeseitigung des grenzübergreifenden Hindernisses führen, und das anzuwendende Verfahren nach den Absätzen 4 bzw. 5.
(3)Nach der Bewertung des grenzübergreifenden Dossiers und nach der Feststellung des grenzübergreifenden Hindernisses tauscht die Stelle für grenzübergreifende Koordinierung mit der Stelle für grenzübergreifende Koordinierung oder, wenn es keine solche gibt, mit der relevanten Behörde im benachbarten Mitgliedstaat relevante Informationen über dieses grenzübergreifende Hindernis aus. Die Stellen für grenzübergreifende Koordinierung sind bestrebt, parallel laufende Verfahren, die dasselbe grenzübergreifende Hindernis betreffen, zu vermeiden.
(4)Handelt es sich bei dem grenzübergreifenden Hindernis um eine Verwaltungsvorschrift oder -praxis und ist die Stelle für grenzübergreifende Koordinierung oder die zuständige Behörde der Ansicht, dass für eine Beseitigung des Hindernisses keine Änderung einer Rechtsvorschrift erforderlich wäre, so wendet sich entweder die Stelle für grenzübergreifende Koordinierung oder die zuständige Behörde an die für die Verwaltungsvorschrift oder -praxis zuständige Behörde, um zu prüfen, ob eine Änderung dieser Verwaltungsvorschrift oder -praxis ausreichen würde, um das grenzübergreifende Hindernis zu beseitigen, und ob diese Behörde bereit wäre, die entsprechende Änderung vorzunehmen. Der Initiator wird davon innerhalb von acht Monaten nach dem Tag der Einreichung des grenzübergreifenden Dossiers nach Artikel 7 schriftlich in Kenntnis gesetzt.
(5)Handelt es sich bei dem grenzübergreifenden Hindernis um eine Rechtsvorschrift, so wendet sich die Stelle für grenzübergreifende Koordinierung oder die zuständige Behörde an die für die Rechtsvorschrift verantwortliche Behörde, um zu prüfen, ob das grenzübergreifende Hindernis durch eine Änderung — wie eine Abweichung oder eine Ausnahme von der geltenden Rechtsvorschrift — beseitigt werden könnte und ob die zuständige Behörde bereit wäre, die erforderlichen Schritte zu unternehmen, um im Einklang mit dem institutionellen und rechtlichen Rahmen des betreffenden Mitgliedstaats ein Gesetzgebungsverfahren einzuleiten und eine solche Änderung vorzunehmen. Der Initiator wird davon innerhalb von acht Monaten nach dem Tag der Einreichung des grenzübergreifenden Dossiers nach Artikel 7 schriftlich in Kenntnis gesetzt.
(6)Werden grenzübergreifende Dossiers in Bezug auf dasselbe grenzübergreifende Hindernis bei Stellen für grenzübergreifende Koordinierung in zwei oder mehr benachbarten Mitgliedstaaten eingereicht, so entscheidet jede dieser Stellen für grenzübergreifende Koordinierung, ob das Verfahren nach Absatz 4 oder Absatz 5 in ihrem Fall anwendbar ist, und diese Stellen treten miteinander in Kontakt.
(7)Kann eine Stelle für grenzübergreifende Koordinierung dem Initiator aufgrund einer laufenden rechtlichen Prüfung, von Konsultationen innerhalb des Mitgliedstaats oder einer Abstimmung mit dem benachbarten Mitgliedstaat nicht innerhalb der Frist von acht Monaten nach Absatz 4 Unterabsatz 2 oder Absatz 5 Unterabsatz 2 antworten, oder ändert die zuständige oder die relevante Behörde des benachbarten Mitgliedstaats die Verwaltungsvorschrift oder -praxis, oder leitet sie ein Gesetzgebungsverfahren ein, so wird der Initiator schriftlich über die Gründe für die Verzögerung und den Zeitplan für die Antwort informiert.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.05.2025
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