Art. 16 – Unzureichende Mittel

REG_2026_1139 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/691 im Hinblick auf die Unterstützung von in umstrukturierenden Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmern, die von einem unmittelbar bevorstehenden Stellenabbau betroffen sind

Abweichend von den in den Artikeln 8, 8a und 15 festgelegten Fristen kann die Kommission unter der Voraussetzung, dass die im EGF noch verfügbaren Mittel für Verpflichtungen nicht ausreichen, um den gemäß dem Kommissionsvorschlag notwendigen Betrag der Unterstützung zu decken, in Ausnahmefällen den Vorschlag für die Inanspruchnahme des EGF und den nachfolgenden Antrag auf Übertragung der Haushaltsmittel so lange aufschieben, bis ihm auf den Antrag folgenden Jahr entsprechende Mittel für Verpflichtungen zur Verfügung stehen. Die jährliche Haushaltsobergrenze des EGF ist unter allen Umständen einzuhalten.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.05.2026

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