(1)Umstrukturierende Unternehmen können den betreffenden Mitgliedstaat ersuchen, einen Antrag auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF zu stellen, wenn die Interventionskriterien gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d erfüllt sind und das Unternehmen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c den Arbeitnehmern, die von einem unmittelbar bevorstehenden Stellenabbau betroffen sind, im gesamten Durchführungszeitraum aus dem EGF kofinanzierte Unterstützung anbieten möchte.
Ein solches Ersuchen kann vom Unternehmen innerhalb von 14 Wochen ab dem Tag gestellt werden, an dem es der zuständigen Behörde gemäß Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 98/59/EG die erste schriftliche Mitteilung an die Arbeitnehmervertreter übermittelt hat, in der unter anderem die Anzahl und die Kategorien der zu entlassenden Arbeitnehmer angegeben sind.
(2)Ein ersuchendes Unternehmen kann sich bereit erklären, in seinem Ersuchen Arbeitnehmer einzubeziehen, die von einem unmittelbar bevorstehenden Stellenabbau bei dessen direkten Zulieferern und dessen nachgeschalteten Herstellern betroffen sind und die gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c förderfähig sind, sofern alle Massenentlassungen, die Gegenstand des Ersuchens sind, unabhängig davon, ob sie in dem ersuchenden Unternehmen oder in seinen direkten Zulieferern oder nachgeschalteten Herstellern stattfinden, in demselben Mitgliedstaat erfolgen.
Ein ersuchendes Unternehmen, das sich bereit erklärt, Arbeitnehmer, die vom unmittelbar bevorstehenden Stellenabbau bei dessen direkten Zulieferern oder dessen nachgeschalteten Herstellern betroffen sind, gemäß Unterabsatz 1 aufzunehmen, bleibt nach dieser Verordnung für das Ersuchen in vollem Umfang verantwortlich.
Es behält insbesondere alle Verantwortlichkeiten für: a) die Einreichung des Ersuchens, b) die Bereitstellung aller erforderlichen Informationen für die Mitgliedstaaten, c) die Bereitstellung der nationalen Kofinanzierung, und d) die Umsetzung des koordinierten Pakets.
Das ersuchende Unternehmen kann mit seinen direkten Zulieferern und seinen nachgeschalteten Herstellern vereinbaren Finanzbeiträge zu erhalten, die im Verhältnis zu der Unterstützung stehen, die deren Arbeitnehmer erhalten haben.
(3)Für die Zwecke dieses Artikels stellt die Kommission in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten unverbindliche Leitlinien, Checklisten und Muster zur Verfügung.
Die Mitgliedstaaten können beschließen, diese Muster für die Einreichung von Ersuchen verbindlich vorzuschreiben.
Die Mitgliedstaaten veröffentlichen online Leitlinien und Muster für Ersuchen, um die Unternehmen bei der Ausarbeitung ihrer Ersuchen zu unterstützen.
Die von dem Unternehmen durch die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Muster bereitzustellenden Angaben enthalten sämtliche Informationen, die für einen Antrag auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF gemäß Absatz 12 erforderlich sind.
(4)Die Mitgliedstaaten stellen die Anträge auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Ersuchen.
Unbeschadet der unabhängigen Bewertung des Antrags auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF durch die Kommission gemäß Absatz 11 kann der antragstellende Mitgliedstaat Ex-ante-Kontrollen durchführen, um Folgendes zu überprüfen: a) die finanziellen und administrativen Kapazitäten des ersuchenden Unternehmens, den Finanzbeitrag aus dem EGF für die Arbeitnehmer einzusetzen, die vom unmittelbar bevorstehenden Stellenabbau betroffen sind, b) die gemäß Absatz 12 Buchstaben g, k und o bereitgestellten Informationen, c) ob das koordinierte Paket voraussichtlich im Einklang mit dem nationalen Recht durchgeführt wird, und d) ob finanzielle Risiken für den antragstellenden Mitgliedstaat bestehen, einschließlich potenziell betrügerischer Tätigkeiten und des Risikos einer Doppelfinanzierung.
Führen sie diese Ex-ante-Kontrollen durch, so teilen die Mitgliedstaaten der Kommission bei der Stellung des Antrags die Ergebnisse sowie ihre Bewertung des vom Unternehmen eingereichten Ersuchens mit.
Die Kommission berücksichtigt diese Informationen bei ihrer Bewertung des Antrags.
Weicht die Bewertung der Kommission von den Ergebnissen der Ex-ante Kontrollen ab, so nimmt die Kommission diesbezügliche Erläuterungen in die Zusammenfassung der Angaben nach Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a auf.
(5)Die Mitgliedstaaten behandeln alle Ersuchen gleich und in der Reihenfolge ihres Eingangs, ohne dabei ein Ermessen zur Zulässigkeit oder Förderfähigkeit in auszuüben und stellen Anträge zu diesen Ersuchen bei der Kommission.
Die Mitgliedstaaten führen keine zusätzlichen Anforderungen ein und ändern nicht die in dieser Verordnung vorgesehenen Anforderungen.
(6)Der antragstellende Mitgliedstaat stellt innerhalb von 15 Arbeitstagen ab dem Tag, an dem er das vollständige Ersuchen erhalten hat, einen Antrag auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF bei der Kommission.
(7)Auf Ersuchen des Unternehmens gibt der betreffende Mitgliedstaat diesem während des gesamten Verfahrens für ein Ersuchen nach Absatz 1 Anleitungen, wobei die Größe und die Verwaltungskapazität des Unternehmens berücksichtigt werden.
(8)Auf Ersuchen des antragstellenden Mitgliedstaats stellt die Kommission diesem während des gesamten Antragsverfahrens Anleitung zur Verfügung.
(9)Binnen zehn Arbeitstagen ab dem Tag der Antragstellung oder gegebenenfalls binnen zehn Arbeitstagen ab dem Tag, an dem die Kommission im Besitz einer Übersetzung des Antrags ist – je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt –, bestätigt die Kommission den Antragseingang und ersucht den antragstellenden Mitgliedstaat um zusätzliche Informationen, die sie noch benötigt, um den Antrag zu bewerten.
Gehören zu den angeforderten zusätzlichen Informationen auch solche Informationen, die vom Unternehmen bereitgestellt werden können, so gibt das Unternehmen diese Informationen dem Mitgliedstaat.
(10)Fordert die Kommission zusätzliche Informationen gemäß Absatz 9 an, so antwortet der Mitgliedstaat binnen 15 Arbeitstagen ab dem Tag des Ersuchens.
Auf Ersuchen des antragstellenden Mitgliedstaats verlängert die Kommission diese Frist um zehn Arbeitstage.
Jeder Antrag auf Verlängerung ist ordnungsgemäß zu begründen.
(11)Auf der Grundlage der im Antrag bereitgestellten Informationen bewertet die Kommission binnen 50 Arbeitstagen ab dem Eingang des vollständigen Antrags oder gegebenenfalls der Übersetzung des Antrags, ob der Antrag die Bedingungen für die Bereitstellung eines Finanzbeitrags erfüllt.
Die Kommission nimmt eine Evaluierung der gemäß Absatz 12 übermittelten Informationen vor.
In ihrer Evaluierung nimmt die Kommission auch eine Bewertung der Angemessenheit des in Artikel 7 Absatz 4 genannten Konsultationsprozesses und des koordinierten Pakets vor.
Ist die Kommission nicht in der Lage, diese Frist einzuhalten, so unterrichtet sie den antragstellenden Mitgliedstaat vor Ablauf dieser Frist entsprechend, wobei sie die Gründe für die Verzögerung darlegt und ein neues Datum für den Abschluss ihrer Bewertung festlegt.
Dieses neue Datum darf nicht später als 20 Arbeitstage nach Ende der Frist nach Unterabsatz 1 liegen.
(12)Ein Antrag enthält Folgendes: a) die Benennung des ersuchenden Unternehmens, auch dessen betroffenen direkten Zulieferer und dessen nachgeschalteten Hersteller, sofern zutreffend; b) die Anzahl der in dem ersuchenden umstrukturierenden Unternehmen gemäß Artikel 5a von einem unmittelbar bevorstehenden Stellenabbau betroffenen Arbeitnehmer; c) die Anzahl der förderfähigen Begünstigten gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und die Anzahl der zu unterstützenden Begünstigten unter ihnen, die im Einklang mit den Absichten des ersuchenden Unternehmens tatsächlich in den Genuss von Maßnahmen aus dem koordinierten Paket kommen sollen; d) gegebenenfalls und sobald verfügbar, jede schriftliche Vereinbarung zwischen dem ersuchenden Unternehmen und dessen direkten Zulieferern oder dessen nachgeschalteten Herstellern; e) eine kurze Beschreibung der Ereignisse, die zur Umstrukturierung geführt haben; f) sofern der Antrag Arbeitnehmer, die von einem unmittelbar bevorstehenden Stellenabbau bei den direkten Zulieferern oder nachgeschalteten Herstellern des ersuchenden Unternehmens betroffen sind, umfasst, eine vom ersuchenden Unternehmen vorgelegte begründete Analyse, in der ein eindeutiger ursächlicher Zusammenhang zwischen den beabsichtigten Massenentlassungen bei den direkten Zulieferern oder den nachgeschalteten Herstellern und den beabsichtigten Massenentlassungen beim ersuchenden Unternehmen dargelegt wird; g) eine Bestätigung auf der Grundlage der vom Unternehmen bereitgestellten Informationen, dass das Unternehmen seinen rechtlichen Verpflichtungen, einschließlich der in Artikel 2 der Richtlinie 98/59/EG festgelegten Verpflichtungen, und aller Kollektivvereinbarungen im Hinblick auf diese beabsichtigten Massenentlassungen nachgekommen ist und weiterhin nachkommt und für seine Arbeitnehmer entsprechende Vorkehrungen trifft; h) eine Beschreibung der Verfahren des Unternehmens zur Anhörung der zu unterstützenden Begünstigten oder gegebenenfalls ihrer Vertreter, in Bezug auf die Gestaltung des koordinierten Pakets, sowie eine Beschreibung der Verfahren zur Konsultation der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften oder gegebenenfalls anderer einschlägiger Interessenträger zu den Maßnahmen des koordinierten Pakets; i) Erläuterungen dazu, inwieweit die im Qualitätsrahmen der EU für die Antizipation von Veränderungen und Umstrukturierungen enthaltenen Empfehlungen berücksichtigt wurden und in welcher Weise durch das koordinierte Paket gegebenenfalls Maßnahmen ergänzt werden, die mit anderen Mitteln der Union oder mit nationalen Mitteln gefördert werden; j) eine geschätzte Aufschlüsselung der Zusammensetzung der zu unterstützenden Begünstigten nach Geschlecht, Altersgruppe und Bildungsniveau, die für die Ausarbeitung des koordinierten Pakets verwendet wurde; k) eine ausführliche Beschreibung des koordinierten Pakets und der damit verbundenen Ausgaben, darunter Maßnahmen zur Unterstützung von Beschäftigungsinitiativen für benachteiligte, junge und ältere Begünstigte; l) den Kostenvoranschlag für die einzelnen Bestandteile des koordinierten Pakets zur Unterstützung der Begünstigten; m) die Daten, an denen mit der Erbringung des koordinierten Pakets für die zu unterstützenden Begünstigten und den Maßnahmen zur Inanspruchnahme des EGF gemäß Artikel 7 begonnen wurde bzw. begonnen werden soll; n) den Kostenvoranschlag für alle Maßnahmen der Vorbereitung, einschließlich Ex-ante-Kontrollen, sowie alle Maßnahmen der Verwaltung, Information und Öffentlichkeitsarbeit sowie Kontrolle und Berichterstattung, die der antragstellende Mitgliedstaat im Zusammenhang mit dem Antrag durchführt; o) eine Erklärung, in der ausgeführt wird, weshalb das koordinierte Paket nicht an die Stelle von Maßnahmen tritt, für die die Arbeitgeber aufgrund des nationalen Rechts oder von Kollektivvereinbarungen verantwortlich sind; p) die Bestätigung des betreffenden Unternehmens, dass es die Maßnahmen des koordinierten Pakets kofinanziert und dass die Kofinanzierung durch das Unternehmen die einzige Quelle der nationalen Kofinanzierung ist, ausgenommen aller Beiträge von direkten Zulieferern oder nachgeschalteten Herstellern jenes Unternehmens; q) eine Bestätigung des antragstellenden Mitgliedstaats, dass er für das koordinierte Paket keine Mittel bereitgestellt hat.
Ändert sich die Anzahl gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben c oder l vor Abschluss der Bewertung durch die Kommission, so sind die Änderungen der Kommission mitzuteilen.
Die unter Unterabsatz 1 Buchstaben a bis f, j bis m sowie o und p genannten Informationen sind dem antragstellenden Mitgliedstaat von dem ersuchenden Unternehmen zu übermitteln.“
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.05.2026
Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.