Die Verordnung (EU) 2021/691 wird wie folgt geändert:
1.
Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Gemäß Artikel 4 unterstützt der EGF im Zuge größerer Umstrukturierungsmaßnahmen entlassene Arbeitnehmer und Selbstständige, die ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, sowie in umstrukturierenden Unternehmen beschäftigte Arbeitnehmer, die von einem unmittelbar bevorstehenden Stellenabbau betroffen sind.“
2.
Artikel 2 erhält folgende Fassung: „Artikel 2 Auftrag und Ziele (1) Der EGF begleitet sozioökonomische Übergangsprozesse, die durch die Globalisierung sowie durch technologische und ökologische Veränderungen entstehen, indem er entlassene Arbeitnehmer und Selbstständige, die ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, bei der Anpassung an den Strukturwandel unterstützt.
Der EGF unterstützt auch Arbeitnehmer, die von einem unmittelbar bevorstehenden Stellenabbau betroffen sind.
Der EGF ist ein reaktiver Nothilfefonds.
Er trägt damit zur Umsetzung der Grundsätze bei, die im Rahmen der europäischen Säule sozialer Rechte festgelegt wurden, fördert nachhaltige Beschäftigung und stärkt den sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhalt zwischen den Regionen und den Mitgliedstaaten.
(2)Die Ziele des EGF bestehen darin, Solidarität zu bekunden und menschenwürdige und nachhaltige Beschäftigung in der Union zu fördern, indem bei größeren Umstrukturierungsmaßnahmen, vor allem bei solchen, die durch globalisierungsbedingte Herausforderungen, beispielsweise Veränderungen im Welthandelsgefüge, Handelsstreitigkeiten, weitreichende Änderungen in den Handelsbeziehungen der Union oder der Zusammensetzung des Binnenmarktes und Finanz- oder Wirtschaftskrisen, sowie durch den Übergang zu einer CO2-armen Wirtschaft, im Rahmen des grünen Wandels und des gerechten Übergangs, oder als Konsequenz von Digitalisierung bzw.
Automatisierung verursacht werden, Unterstützung angeboten wird.
Der EGF unterstützt die Begünstigten dabei, so rasch wie möglich wieder eine menschenwürdige und nachhaltige Beschäftigung zu finden.
Besonderes Gewicht wird auf Maßnahmen zur Unterstützung der am stärksten benachteiligten Gruppen gelegt.
Der EGF unterstützt auch Arbeitnehmer, die von einem unmittelbar bevorstehenden Stellenabbau betroffen sind, beim Erwerb der Kompetenzen, die ihnen entweder beim Wechsel des Aufgabenbereichs in ihrem derzeitigen Unternehmen oder in einem anderen Unternehmen helfen.“
3.
Artikel 3 wird wie folgt geändert: a) Folgende Nummer wird eingefügt: „1a. ‚Arbeitnehmer, der von einem unmittelbar bevorstehenden Stellenabbau betroffen ist‘ einen Arbeitnehmer in einem umstrukturierenden Unternehmen, dessen Beschäftigungsvertrag oder -verhältnis ungeachtet seiner Art oder Dauer aufgrund der schriftlichen Mitteilung des Arbeitgebers an die Arbeitnehmervertreter, in der ihnen im Laufe der Konsultationen unter anderem die Anzahl und die Kategorien der zu entlassenden Arbeitnehmer gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 98/59/EG mitgeteilt werden, voraussichtlich mit einer Entlassung endet;“ b) Folgende Nummer wird angefügt: „6. ‚umstrukturierendes Unternehmen‘ ein Unternehmen, das einen Prozess mit Massenentlassungen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 98/59/EG durchläuft.“
4.
Artikel 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Mitgliedstaaten können im Einklang mit den Bestimmungen dieses Artikels einen Antrag auf Gewährung von Finanzbeiträgen aus dem EGF für Maßnahmen zugunsten entlassener Arbeitnehmer und Selbstständiger stellen.
Im Falle von Ersuchen von umstrukturierenden Unternehmen auf Maßnahmen zugunsten von Arbeitnehmern, die von einem unmittelbar bevorstehenden Stellenabbau betroffen sind, beantragen die Mitgliedstaaten Finanzbeiträge aus dem EGF.“ b) In Absatz 2 wird folgender Buchstabe angefügt: „d) es kommt zu einer beabsichtigen Massenentlassung von mindestens 200 Arbeitnehmern, die in einem einzigen umstrukturierenden Unternehmen in einem einzigen Mitgliedstaat von einem unmittelbar bevorstehenden Stellenabbau betroffen sind.“ c) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Bei kleinen Arbeitsmärkten wird ein Antrag auf einen Finanzbeitrag gemäß diesem Artikel in angemessen begründeten Fällen, insbesondere bei Anträgen, an denen KMU beteiligt sind, auch dann als zulässig betrachtet, wenn einige der unter den in Absatz 2 aufgeführten Umständen festgelegten Kriterien nicht vollständig erfüllt sind, sofern die Entlassungen oder die beabsichtigten Massenentlassungen schwerwiegende Auswirkungen auf die Beschäftigung und die lokale, regionale oder nationale Wirtschaft haben.
Bei Anträgen nach Artikel 8 begründet der Mitgliedstaat den Antrag angemessen und gibt an, welche der unter den in Absatz 2 des vorliegenden Artikels aufgeführten Umständen festgelegten Kriterien nicht vollständig erfüllt sind.
Bei Anträgen nach Artikel 8a stellt der Mitgliedstaat den Antrag im Anschluss an ein angemessen begründetes Ersuchen des Unternehmens unter der Angabe der unter den in Absatz 2 des vorliegenden Artikels aufgeführten Umständen festgelegten Kriterien, die nicht vollständig erfüllt sind.“ d) Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Unter außergewöhnlichen Umständen, vor allem in Bezug auf Anträge, an denen KMU beteiligt sind, gilt Absatz 3 auch für Arbeitsmärkte, die nicht den kleinen Arbeitsmärkten zuzurechnen sind.
Der Gesamtbetrag der in diesen Fällen bereitgestellten Finanzbeiträge darf 15 % des jährlichen Höchstbetrags des EGF nicht übersteigen.“
5.
In Artikel 5 Absatz 1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung: „Der antragstellende Mitgliedstaat gibt die Methode an, nach der die Anzahl der entlassenen Arbeitnehmer und Selbstständigen, die ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, zum Zwecke von Artikel 4 zu einem oder mehreren der folgenden Zeitpunkte berechnet wird:“
6.
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 5a Mitteilung der Anzahl der Arbeitnehmer, die von einem unmittelbar bevorstehenden Stellenabbau betroffen sind Für die Zwecke des Artikels 4 dieser Verordnung teilt der antragstellende Mitgliedstaat der Kommission die Anzahl der Arbeitnehmer mit, die von einem unmittelbar bevorstehenden Stellenabbau betroffenen sind, und die in einer oder mehreren schriftlichen Mitteilungen des Arbeitgebers an die Arbeitnehmervertreter gemäß Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 98/59/EG genannt ist.“
7.
Artikel 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt: „c) in einem umstrukturierenden Unternehmen, gegebenenfalls auch bei direkten Zulieferern oder bei nachgeschalteten Herstellern dieses Unternehmens beschäftigte Arbeitnehmer, die von einem unmittelbar bevorstehenden Stellenabbau betroffen sind.“ b) Folgende Absätze werden angefügt: „Die in Absatz 1 Buchstabe c genannten Arbeitnehmer bleiben als Teil der von einem unmittelbar bevorstehenden Stellenabbau betroffenen Arbeitnehmer auch bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses- oder -vertrags förderfähig.
Es sind nur Umstrukturierungsmaßnahmen – gegebenenfalls auch Umstrukturierungsmaßnahmen bei direkten Zulieferern und bei nachgeschalteten Herstellern eines umstrukturierenden Unternehmens – förderfähig, die gemäß der Richtlinie 98/59/EG als Massenentlassungen gelten.
Arbeitnehmergemäß Absatz 1 Buchstabe c sind unabhängig von den Unterstützungsmaßnahmen, die von dem betreffenden Mitgliedstaat bereitgestellt und ausschließlich aus seinen Mitteln finanziert werden, förderfähig, sofern diese Maßnahmen nicht Teil des koordinierten Pakets sind.
Arbeitnehmer gemäß Absatz 1 Buchstabe c gelten als förderfähige Begünstigte, wenn sie in der in Artikel 5a genannten schriftlichen Mitteilung über unmittelbar bevorstehenden Stellenabbau oder in weiteren schriftlichen Mitteilungen über zusätzliche beabsichtigte Massenentlassungen im ersuchenden Unternehmen oder gegebenenfalls bei dessen direkten Zulieferern oder bei dessen nachgeschalteten Herstellern genannt sind, sofern die einschlägigen Informationen spätestens am letzten Tag vor dem Tag des Abschlusses der Bewertung durch die Kommission übermittelt werden.
Arbeitnehmer direkter Zulieferer und nachgeschalteter Hersteller gemäß Absatz 1 Buchstabe c gelten als förderfähige Begünstigte, sofern a) sie von beabsichtigten Massenentlassungen betroffen sind, die in demselben Mitgliedstaat stattfinden wie die beabsichtigten Massenentlassungen durch das ersuchende Unternehmen, und b) zwischen den beabsichtigten Massenentlassungen durch das ersuchende Unternehmen und den beabsichtigten Massenentlassungen bei dessen direkten Zulieferern oder dessen nachgeschalteten Herstellern ein eindeutiger ursächlicher Zusammenhang hergestellt wird.“
8.
Artikel 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Ein Finanzbeitrag aus dem EGF kann für aktive Arbeitsmarktmaßnahmen als Teil eines koordinierten Pakets bereitgestellt werden, die darauf abzielen, dass die zu unterstützenden Begünstigten, insbesondere die am stärksten benachteiligten unter ihnen, wieder eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen können oder dass die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c genannten Arbeitnehmer dabei unterstützt werden, die Kompetenzen zu aktualisieren oder zu erwerben, die sie für einen Wechsel des Aufgabengebiets bei ihrem aktuellen Unternehmen bzw. für einen Wechsel zu einem anderen Unternehmen benötigen.“ b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: i) In Unterabsatz 2 wird folgender Buchstabe angefügt: „c) für die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c genannten Begünstigten kann das koordinierte Paket auf die Bedürfnisse der einzelnen Arbeitnehmer zugeschnittene Ausbildungs- und Weiterbildungsmaßnahmen enthalten, die bestehende Formen der Unterstützung im Rahmen nationaler Maßnahmen oder von Kollektivvereinbarungen ergänzen, einschließlich im Bereich der Kompetenzen, die für eine ressourceneffiziente und nachhaltige Wirtschaft erforderlich sind, sowie im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie und zum Erwerb anderer Kompetenzen, die im digitalen Zeitalter erforderlich sind, Zertifizierung der erworbenen Kenntnisse und Kompetenzen, individuelle Unterstützungsleistungen bei der Arbeitsuche und gezielte Gruppenaktivitäten, Berufsberatung, Beratungsleistungen, Mentoring, Unterstützung bei Outplacement, Förderung des Unternehmertums sowie Kooperationsaktivitäten.“ ii) Der folgende Unterabsatz wird nach Unterabsatz 3 eingefügt: „Das koordinierte Paket umfasst keine Kurzarbeitsregelungen, Zuschüsse oder Beihilfen für Unternehmensgründungen.“
9.
Artikel 8 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: „Artikel 8 Anträge auf EGF-Unterstützung für entlassene Arbeitnehmer und Selbstständige, die ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben“ b) Absatz 7 Buchstabe l erhält folgende Fassung: „l) eine Erklärung, in der ausgeführt wird, weshalb das koordinierte Paket nicht an die Stelle von Maßnahmen tritt, für die die Arbeitgeber aufgrund des nationalen Rechts oder von Kollektivvereinbarungen verantwortlich sind;“
10.
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 8a Anträge auf EGF-Unterstützung für Arbeitnehmer, die von einem unmittelbar bevorstehenden Stellenabbau betroffen sind (1) Umstrukturierende Unternehmen können den betreffenden Mitgliedstaat ersuchen, einen Antrag auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF zu stellen, wenn die Interventionskriterien gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d erfüllt sind und das Unternehmen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c den Arbeitnehmern, die von einem unmittelbar bevorstehenden Stellenabbau betroffen sind, im gesamten Durchführungszeitraum aus dem EGF kofinanzierte Unterstützung anbieten möchte.
Ein solches Ersuchen kann vom Unternehmen innerhalb von 14 Wochen ab dem Tag gestellt werden, an dem es der zuständigen Behörde gemäß Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 98/59/EG die erste schriftliche Mitteilung an die Arbeitnehmervertreter übermittelt hat, in der unter anderem die Anzahl und die Kategorien der zu entlassenden Arbeitnehmer angegeben sind.
(2)Ein ersuchendes Unternehmen kann sich bereit erklären, in seinem Ersuchen Arbeitnehmer einzubeziehen, die von einem unmittelbar bevorstehenden Stellenabbau bei dessen direkten Zulieferern und dessen nachgeschalteten Herstellern betroffen sind und die gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c förderfähig sind, sofern alle Massenentlassungen, die Gegenstand des Ersuchens sind, unabhängig davon, ob sie in dem ersuchenden Unternehmen oder in seinen direkten Zulieferern oder nachgeschalteten Herstellern stattfinden, in demselben Mitgliedstaat erfolgen.
Ein ersuchendes Unternehmen, das sich bereit erklärt, Arbeitnehmer, die vom unmittelbar bevorstehenden Stellenabbau bei dessen direkten Zulieferern oder dessen nachgeschalteten Herstellern betroffen sind, gemäß Unterabsatz 1 aufzunehmen, bleibt nach dieser Verordnung für das Ersuchen in vollem Umfang verantwortlich.
Es behält insbesondere alle Verantwortlichkeiten für: a) die Einreichung des Ersuchens, b) die Bereitstellung aller erforderlichen Informationen für die Mitgliedstaaten, c) die Bereitstellung der nationalen Kofinanzierung, und d) die Umsetzung des koordinierten Pakets.
Das ersuchende Unternehmen kann mit seinen direkten Zulieferern und seinen nachgeschalteten Herstellern vereinbaren Finanzbeiträge zu erhalten, die im Verhältnis zu der Unterstützung stehen, die deren Arbeitnehmer erhalten haben.
(3)Für die Zwecke dieses Artikels stellt die Kommission in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten unverbindliche Leitlinien, Checklisten und Muster zur Verfügung.
Die Mitgliedstaaten können beschließen, diese Muster für die Einreichung von Ersuchen verbindlich vorzuschreiben.
Die Mitgliedstaaten veröffentlichen online Leitlinien und Muster für Ersuchen, um die Unternehmen bei der Ausarbeitung ihrer Ersuchen zu unterstützen.
Die von dem Unternehmen durch die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Muster bereitzustellenden Angaben enthalten sämtliche Informationen, die für einen Antrag auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF gemäß Absatz 12 erforderlich sind.
(4)Die Mitgliedstaaten stellen die Anträge auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Ersuchen.
Unbeschadet der unabhängigen Bewertung des Antrags auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF durch die Kommission gemäß Absatz 11 kann der antragstellende Mitgliedstaat Ex-ante-Kontrollen durchführen, um Folgendes zu überprüfen: a) die finanziellen und administrativen Kapazitäten des ersuchenden Unternehmens, den Finanzbeitrag aus dem EGF für die Arbeitnehmer einzusetzen, die vom unmittelbar bevorstehenden Stellenabbau betroffen sind, b) die gemäß Absatz 12 Buchstaben g, k und o bereitgestellten Informationen, c) ob das koordinierte Paket voraussichtlich im Einklang mit dem nationalen Recht durchgeführt wird, und d) ob finanzielle Risiken für den antragstellenden Mitgliedstaat bestehen, einschließlich potenziell betrügerischer Tätigkeiten und des Risikos einer Doppelfinanzierung.
Führen sie diese Ex-ante-Kontrollen durch, so teilen die Mitgliedstaaten der Kommission bei der Stellung des Antrags die Ergebnisse sowie ihre Bewertung des vom Unternehmen eingereichten Ersuchens mit.
Die Kommission berücksichtigt diese Informationen bei ihrer Bewertung des Antrags.
Weicht die Bewertung der Kommission von den Ergebnissen der Ex-ante Kontrollen ab, so nimmt die Kommission diesbezügliche Erläuterungen in die Zusammenfassung der Angaben nach Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a auf.
(5)Die Mitgliedstaaten behandeln alle Ersuchen gleich und in der Reihenfolge ihres Eingangs, ohne dabei ein Ermessen zur Zulässigkeit oder Förderfähigkeit in auszuüben und stellen Anträge zu diesen Ersuchen bei der Kommission.
Die Mitgliedstaaten führen keine zusätzlichen Anforderungen ein und ändern nicht die in dieser Verordnung vorgesehenen Anforderungen.
(6)Der antragstellende Mitgliedstaat stellt innerhalb von 15 Arbeitstagen ab dem Tag, an dem er das vollständige Ersuchen erhalten hat, einen Antrag auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF bei der Kommission.
(7)Auf Ersuchen des Unternehmens gibt der betreffende Mitgliedstaat diesem während des gesamten Verfahrens für ein Ersuchen nach Absatz 1 Anleitungen, wobei die Größe und die Verwaltungskapazität des Unternehmens berücksichtigt werden.
(8)Auf Ersuchen des antragstellenden Mitgliedstaats stellt die Kommission diesem während des gesamten Antragsverfahrens Anleitung zur Verfügung.
(9)Binnen zehn Arbeitstagen ab dem Tag der Antragstellung oder gegebenenfalls binnen zehn Arbeitstagen ab dem Tag, an dem die Kommission im Besitz einer Übersetzung des Antrags ist – je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt –, bestätigt die Kommission den Antragseingang und ersucht den antragstellenden Mitgliedstaat um zusätzliche Informationen, die sie noch benötigt, um den Antrag zu bewerten.
Gehören zu den angeforderten zusätzlichen Informationen auch solche Informationen, die vom Unternehmen bereitgestellt werden können, so gibt das Unternehmen diese Informationen dem Mitgliedstaat.
(10)Fordert die Kommission zusätzliche Informationen gemäß Absatz 9 an, so antwortet der Mitgliedstaat binnen 15 Arbeitstagen ab dem Tag des Ersuchens.
Auf Ersuchen des antragstellenden Mitgliedstaats verlängert die Kommission diese Frist um zehn Arbeitstage.
Jeder Antrag auf Verlängerung ist ordnungsgemäß zu begründen.
(11)Auf der Grundlage der im Antrag bereitgestellten Informationen bewertet die Kommission binnen 50 Arbeitstagen ab dem Eingang des vollständigen Antrags oder gegebenenfalls der Übersetzung des Antrags, ob der Antrag die Bedingungen für die Bereitstellung eines Finanzbeitrags erfüllt.
Die Kommission nimmt eine Evaluierung der gemäß Absatz 12 übermittelten Informationen vor.
In ihrer Evaluierung nimmt die Kommission auch eine Bewertung der Angemessenheit des in Artikel 7 Absatz 4 genannten Konsultationsprozesses und des koordinierten Pakets vor.
Ist die Kommission nicht in der Lage, diese Frist einzuhalten, so unterrichtet sie den antragstellenden Mitgliedstaat vor Ablauf dieser Frist entsprechend, wobei sie die Gründe für die Verzögerung darlegt und ein neues Datum für den Abschluss ihrer Bewertung festlegt.
Dieses neue Datum darf nicht später als 20 Arbeitstage nach Ende der Frist nach Unterabsatz 1 liegen.
(12)Ein Antrag enthält Folgendes: a) die Benennung des ersuchenden Unternehmens, auch dessen betroffenen direkten Zulieferer und dessen nachgeschalteten Hersteller, sofern zutreffend; b) die Anzahl der in dem ersuchenden umstrukturierenden Unternehmen gemäß Artikel 5a von einem unmittelbar bevorstehenden Stellenabbau betroffenen Arbeitnehmer; c) die Anzahl der förderfähigen Begünstigten gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und die Anzahl der zu unterstützenden Begünstigten unter ihnen, die im Einklang mit den Absichten des ersuchenden Unternehmens tatsächlich in den Genuss von Maßnahmen aus dem koordinierten Paket kommen sollen; d) gegebenenfalls und sobald verfügbar, jede schriftliche Vereinbarung zwischen dem ersuchenden Unternehmen und dessen direkten Zulieferern oder dessen nachgeschalteten Herstellern; e) eine kurze Beschreibung der Ereignisse, die zur Umstrukturierung geführt haben; f) sofern der Antrag Arbeitnehmer, die von einem unmittelbar bevorstehenden Stellenabbau bei den direkten Zulieferern oder nachgeschalteten Herstellern des ersuchenden Unternehmens betroffen sind, umfasst, eine vom ersuchenden Unternehmen vorgelegte begründete Analyse, in der ein eindeutiger ursächlicher Zusammenhang zwischen den beabsichtigten Massenentlassungen bei den direkten Zulieferern oder den nachgeschalteten Herstellern und den beabsichtigten Massenentlassungen beim ersuchenden Unternehmen dargelegt wird; g) eine Bestätigung auf der Grundlage der vom Unternehmen bereitgestellten Informationen, dass das Unternehmen seinen rechtlichen Verpflichtungen, einschließlich der in Artikel 2 der Richtlinie 98/59/EG festgelegten Verpflichtungen, und aller Kollektivvereinbarungen im Hinblick auf diese beabsichtigten Massenentlassungen nachgekommen ist und weiterhin nachkommt und für seine Arbeitnehmer entsprechende Vorkehrungen trifft; h) eine Beschreibung der Verfahren des Unternehmens zur Anhörung der zu unterstützenden Begünstigten oder gegebenenfalls ihrer Vertreter, in Bezug auf die Gestaltung des koordinierten Pakets, sowie eine Beschreibung der Verfahren zur Konsultation der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften oder gegebenenfalls anderer einschlägiger Interessenträger zu den Maßnahmen des koordinierten Pakets; i) Erläuterungen dazu, inwieweit die im Qualitätsrahmen der EU für die Antizipation von Veränderungen und Umstrukturierungen enthaltenen Empfehlungen berücksichtigt wurden und in welcher Weise durch das koordinierte Paket gegebenenfalls Maßnahmen ergänzt werden, die mit anderen Mitteln der Union oder mit nationalen Mitteln gefördert werden; j) eine geschätzte Aufschlüsselung der Zusammensetzung der zu unterstützenden Begünstigten nach Geschlecht, Altersgruppe und Bildungsniveau, die für die Ausarbeitung des koordinierten Pakets verwendet wurde; k) eine ausführliche Beschreibung des koordinierten Pakets und der damit verbundenen Ausgaben, darunter Maßnahmen zur Unterstützung von Beschäftigungsinitiativen für benachteiligte, junge und ältere Begünstigte; l) den Kostenvoranschlag für die einzelnen Bestandteile des koordinierten Pakets zur Unterstützung der Begünstigten; m) die Daten, an denen mit der Erbringung des koordinierten Pakets für die zu unterstützenden Begünstigten und den Maßnahmen zur Inanspruchnahme des EGF gemäß Artikel 7 begonnen wurde bzw. begonnen werden soll; n) den Kostenvoranschlag für alle Maßnahmen der Vorbereitung, einschließlich Ex-ante-Kontrollen, sowie alle Maßnahmen der Verwaltung, Information und Öffentlichkeitsarbeit sowie Kontrolle und Berichterstattung, die der antragstellende Mitgliedstaat im Zusammenhang mit dem Antrag durchführt; o) eine Erklärung, in der ausgeführt wird, weshalb das koordinierte Paket nicht an die Stelle von Maßnahmen tritt, für die die Arbeitgeber aufgrund des nationalen Rechts oder von Kollektivvereinbarungen verantwortlich sind; p) die Bestätigung des betreffenden Unternehmens, dass es die Maßnahmen des koordinierten Pakets kofinanziert und dass die Kofinanzierung durch das Unternehmen die einzige Quelle der nationalen Kofinanzierung ist, ausgenommen aller Beiträge von direkten Zulieferern oder nachgeschalteten Herstellern jenes Unternehmens; q) eine Bestätigung des antragstellenden Mitgliedstaats, dass er für das koordinierte Paket keine Mittel bereitgestellt hat.
Ändert sich die Anzahl gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben c oder l vor Abschluss der Bewertung durch die Kommission, so sind die Änderungen der Kommission mitzuteilen.
Die unter Unterabsatz 1 Buchstaben a bis f, j bis m sowie o und p genannten Informationen sind dem antragstellenden Mitgliedstaat von dem ersuchenden Unternehmen zu übermitteln.“
11.
Artikel 11 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Auf Initiative der Kommission können bis zu 1,5 % des jährlichen Höchstbetrags des EGF für technische und administrative Ausgaben zur Umsetzung des EGF in Anspruch genommen werden, darunter für die Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Evaluierung sowie Datenerhebung, einschließlich in Bezug auf betriebliche IT-Systeme, Kommunikationsmaßnahmen und Maßnahmen zur Stärkung der Sichtbarkeit des EGF insgesamt, oder für bestimmte Projekte sowie andere Maßnahmen zur Bereitstellung technischer Hilfe.
Diese Maßnahmen können auch künftige und vorangegangene Programmplanungszeiträume abdecken.“ b) Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Die technische Hilfe der Kommission schließt die Bereitstellung von Informationen und die Anleitung für die Mitgliedstaaten zur Inanspruchnahme, Überwachung und Evaluierung des EGF sowie die gezielte Kontaktaufnahme mit den Mitgliedstaaten ein, die die Unterstützung aus dem EGF nicht oder kaum in Anspruch genommen haben.
Die Kommission stellt den Sozialpartnern auf Unionsebene und nationaler Ebene auch Informationen und eine klare Anleitung über die Inanspruchnahme des EGF zur Verfügung.
Steuernde Maßnahmen können auch die Einrichtung von Task Forces in Fällen schwerwiegender wirtschaftlicher Störungen in einem Mitgliedstaat umfassen.“
12.
Artikel 13 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Auf der Grundlage der Bewertung gemäß Artikel 8 oder 8a, insbesondere unter Berücksichtigung der Anzahl der zu unterstützenden Begünstigten, der vorgeschlagenen Maßnahmen und der geschätzten Kosten, nimmt die Kommission eine Evaluierung vor und legt den Betrag für den Finanzbeitrag aus dem EGF fest, der im Rahmen der verfügbaren Mittel gegebenenfalls bereitgestellt werden kann.“ b) Folgender Absatz wird eingefügt: „(2a) Der Kofinanzierungssatz für Ausgaben, die den Mitgliedstaaten für Begünstigte gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c entstehen und die sich auf Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 5 beziehen, beträgt 100 %.“ c) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Kommt die Kommission aufgrund der gemäß Artikel 8 oder 8a vorgenommenen Bewertung zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen für die Bereitstellung eines Finanzbeitrags gemäß dieser Verordnung erfüllt sind, leitet sie unverzüglich das in Artikel 15 festgelegte Verfahren ein.“ d) Folgender Absatz wird angefügt: „(5) Mindestens 40 % des jährlichen Höchstbetrags des EGF sind für Anträge im Zusammenhang mit der Entlassung von Arbeitnehmern oder der Aufgabe der Erwerbstätigkeit von Selbstständigen gemäß Artikel 8 vorzusehen.
Alle Teile dieses Betrags, die bis zum 30.
Juni eines jeden Jahres nicht in Anspruch genommen und nicht reserviert worden sind, können auch für Anträge verwendet werden, die Arbeitnehmer betreffen, die von einem unmittelbar bevorstehenden Stellenabbau gemäß Artikel 8a betroffen sind.
Finanzbeiträge für Arbeitnehmer, die von einem in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d genannten unmittelbar bevorstehenden Stellenabbaubetroffen sind, dürfen 4 000 000 EUR je Unternehmen in einem Mitgliedstaat und pro Haushaltsjahr nicht übersteigen.“
13.
Artikel 14 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung: „(1) Ausgaben kommen für einen Finanzbeitrag aus dem EGF ab den in dem Antrag im Einklang mit Artikel 8 Absatz 7 Buchstabe j oder Artikel 8a Absatz 12 Buchstabe m genannten Zeitpunkten in Betracht, an denen der betreffende Mitgliedstaat oder das betreffende Unternehmen mit der Erbringung des koordinierten Pakets zugunsten der zu unterstützenden Begünstigten beginnt oder beginnen soll oder an denen dem Mitgliedstaat die Verwaltungsausgaben für den Einsatz des EGF gemäß Artikel 7 Absätze 1 und 5 entstehen.
(2)Der Mitgliedstaat oder das Unternehmen beginnt unverzüglich mit der Umsetzung der in Artikel 7 genannten förderfähigen Maßnahmen und führt diese Maßnahmen baldmöglichst durch, jedoch in jedem Fall binnen 24 Monaten ab dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses über den Finanzbeitrag.“
14.
Artikel 15 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Ein Vorschlag der Kommission für einen Beschluss über die Inanspruchnahme des EGF gemäß Absatz 1 enthält Folgendes: a) die gemäß Artikel 8 Absatz 6 oder Artikel 8a Absatz11 durchgeführte Bewertung mit einer Zusammenfassung der Angaben, die dieser Bewertung zugrunde liegen; und b) eine Begründung der im Einklang mit Artikel 13 Absatz 1 vorgeschlagenen Beträge.“
15.
Artikel 16 erhält folgende Fassung: „Artikel 16 Unzureichende Mittel Abweichend von den in den Artikeln 8, 8a und 15 festgelegten Fristen kann die Kommission unter der Voraussetzung, dass die im EGF noch verfügbaren Mittel für Verpflichtungen nicht ausreichen, um den gemäß dem Kommissionsvorschlag notwendigen Betrag der Unterstützung zu decken, in Ausnahmefällen den Vorschlag für die Inanspruchnahme des EGF und den nachfolgenden Antrag auf Übertragung der Haushaltsmittel so lange aufschieben, bis ihm auf den Antrag folgenden Jahr entsprechende Mittel für Verpflichtungen zur Verfügung stehen.
Die jährliche Haushaltsobergrenze des EGF ist unter allen Umständen einzuhalten.“
16.
In Artikel 17 wird folgender Absatz angefügt: „(6) In Bezug auf Anträge nach Artikel 8a stellt der betreffende Mitgliedstaat unverzüglich und spätestens zehn Arbeitstage nach Eingang der Vorfinanzierungszahlung der Kommission dem betreffenden Unternehmen den Teil der Vorfinanzierungszahlung zur Verfügung, der sich auf das koordinierte Paket des Unternehmens bezieht.
Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Vorfinanzierungszahlung in Tranchen zur Verfügung zu stellen; in diesem Fall wird die erste Tranche unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zehn Arbeitstagen, bereitgestellt.
Die Einzelheiten der Zahlung werden in dem Dokumentfestgelegt, mit dem der Finanzbeitrag des Mitgliedstaats an das Unternehmen geregelt wird.
Die Mitgliedstaaten können die Mittel gegebenenfalls über die entsprechende regionale oder andere Behörde an das Unternehmen weiterleiten, sofern dadurch die Zahlung nicht verzögert wird.
Der Mitgliedstaat behält den Teil der Vorfinanzierungszahlung, der sich auf Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 5 bezieht, zurück oder leitet ihn an die regionale oder andere Behörde weiter.“
17.
In Artikel 20 wird folgender Absatz angefügt: „(3) In Fällen, in denen ein Unternehmen einen Finanzbeitrag aus dem EGF für Arbeitnehmer in Anspruch nimmt, die von einem unmittelbar bevorstehenden Stellenabbau betroffen sind, stellt das Unternehmen bis zum Ende des sechsten Monats nach Ablauf des Durchführungszeitraums dem betreffenden Mitgliedstaat alle relevanten in Absatz 1 angegebenen Informationen zur Verfügung.“
18.
Artikel 22 Absätze 4 und 5 erhalten folgende Fassung: „(4) Eine Befragung der Begünstigten wird von der Kommission im sechsten Monat nach Ende jedes Durchführungszeitraums eingeleitet.
Sie steht mindestens vier Wochen lang zur Teilnahme offen.
Die Mitgliedstaaten übermitteln die Befragung der Begünstigten an die Begünstigten, versenden mindestens eine Erinnerung und setzen die Kommission anschließend über die Übermittlung der Befragung und die Versendung der Erinnerung in Kenntnis.
In Fällen, in denen die Unterstützung von einem Unternehmen für Begünstigte nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c geleistet wird, liegt es in der Verantwortung dieses Unternehmens, die Befragung den Begünstigten, die an den Maßnahmen teilgenommen haben, sowie den Arbeitnehmervertretern zur Information zu übermitteln und mindestens eine Erinnerung zu versenden sowie den Mitgliedstaat über die Übermittlung der Befragung und die Versendung der Erinnerung in Kenntnis zu setzen.
Die Antworten auf die Befragungen der Begünstigten werden von der Kommission zusammengetragen und ausgewertet, damit sie in künftigen Evaluierungen verwendet werden können.
(5)Die Befragungen der Begünstigten dienen der Erhebung von Daten über die wahrgenommene Veränderung der Beschäftigungsfähigkeit der Begünstigten oder — für diejenigen, die bereits eine Beschäftigung gefunden haben — über die Qualität dieser Beschäftigung, wie z.
B. der Änderung der Arbeitszeit, der Art des Beschäftigungsvertrags oder -verhältnisses (Vollzeit oder Teilzeit, befristet oder unbefristet), des Verantwortungsgrads oder der Gehaltsstufe gegenüber der vorherigen Beschäftigung, und über die Branche, in der die betreffende Person eine Beschäftigung gefunden hat.
In Fällen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c umfasst dies gegebenenfalls auch Informationen über einen möglichen neuen Aufgabenbereich in demselben Unternehmen.
Diese Angaben werden nach Geschlecht, Altersgruppe, Bildungsniveau und Berufserfahrung aufgeschlüsselt.“
19.
In ANHANG II Nummer 2 wird nach Absatz 1 folgender Absatz eingefügt: „Für Fälle nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c ist der Indikator nach Absatz 1 Buchstabe a dieser Nummer nach folgenden Erwerbstätigkeiten aufzuschlüsseln: a) in einem anderen Unternehmen, b) in demselben Unternehmen: i) in demselben Aufgabenbereich, ii) in einem anderen Aufgabenbereich.“
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.05.2026
Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.