Art. 5a – Mitteilung der Anzahl der Arbeitnehmer, die von einem unmittelbar bevorstehenden Stellenabbau betroffen sind

REG_2026_1139 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/691 im Hinblick auf die Unterstützung von in umstrukturierenden Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmern, die von einem unmittelbar bevorstehenden Stellenabbau betroffen sind

Für die Zwecke des Artikels 4 dieser Verordnung teilt der antragstellende Mitgliedstaat der Kommission die Anzahl der Arbeitnehmer mit, die von einem unmittelbar bevorstehenden Stellenabbau betroffenen sind, und die in einer oder mehreren schriftlichen Mitteilungen des Arbeitgebers an die Arbeitnehmervertreter gemäß Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 98/59/EG genannt ist.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.05.2026

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