Art. 2 – Auftrag und Ziele

REG_2026_1139 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/691 im Hinblick auf die Unterstützung von in umstrukturierenden Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmern, die von einem unmittelbar bevorstehenden Stellenabbau betroffen sind

(1)Der EGF begleitet sozioökonomische Übergangsprozesse, die durch die Globalisierung sowie durch technologische und ökologische Veränderungen entstehen, indem er entlassene Arbeitnehmer und Selbstständige, die ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, bei der Anpassung an den Strukturwandel unterstützt. Der EGF unterstützt auch Arbeitnehmer, die von einem unmittelbar bevorstehenden Stellenabbau betroffen sind. Der EGF ist ein reaktiver Nothilfefonds. Er trägt damit zur Umsetzung der Grundsätze bei, die im Rahmen der europäischen Säule sozialer Rechte festgelegt wurden, fördert nachhaltige Beschäftigung und stärkt den sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhalt zwischen den Regionen und den Mitgliedstaaten.
(2)Die Ziele des EGF bestehen darin, Solidarität zu bekunden und menschenwürdige und nachhaltige Beschäftigung in der Union zu fördern, indem bei größeren Umstrukturierungsmaßnahmen, vor allem bei solchen, die durch globalisierungsbedingte Herausforderungen, beispielsweise Veränderungen im Welthandelsgefüge, Handelsstreitigkeiten, weitreichende Änderungen in den Handelsbeziehungen der Union oder der Zusammensetzung des Binnenmarktes und Finanz- oder Wirtschaftskrisen, sowie durch den Übergang zu einer CO2-armen Wirtschaft, im Rahmen des grünen Wandels und des gerechten Übergangs, oder als Konsequenz von Digitalisierung bzw. Automatisierung verursacht werden, Unterstützung angeboten wird. Der EGF unterstützt die Begünstigten dabei, so rasch wie möglich wieder eine menschenwürdige und nachhaltige Beschäftigung zu finden. Besonderes Gewicht wird auf Maßnahmen zur Unterstützung der am stärksten benachteiligten Gruppen gelegt. Der EGF unterstützt auch Arbeitnehmer, die von einem unmittelbar bevorstehenden Stellenabbau betroffen sind, beim Erwerb der Kompetenzen, die ihnen entweder beim Wechsel des Aufgabenbereichs in ihrem derzeitigen Unternehmen oder in einem anderen Unternehmen helfen.“
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.05.2026

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