ErwGr. 21

REG_2026_1139 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/691 im Hinblick auf die Unterstützung von in umstrukturierenden Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmern, die von einem unmittelbar bevorstehenden Stellenabbau betroffen sind

Angesichts des Umfangs und der Häufigkeit der Umstrukturierungen in den letzten Jahren gibt es Bedenken, dass die bestehende Mittelausstattung des EGF möglicherweise unzureichend sein könnte, um alle Anträge im Zusammenhang mit entlassenen Arbeitnehmern oder Arbeitnehmern, die von einem unmittelbar bevorstehenden Stellenabbau betroffen sind, abzudecken. Um eine ausgewogene Nutzung des EGF zu gewährleisten, sollten daher mindestens 40 % des jährlichen Höchstbetrags des EGF für Anträge im Zusammenhang mit der Entlassung von Arbeitnehmern oder der Aufgabe der Erwerbstätigkeit von Selbstständigen vorgesehen werden. Darüber hinaus sollte jeder Finanzbeitrag für Arbeitnehmer, die von einem unmittelbar bevorstehenden Stellenabbau betroffen sind, für ein Unternehmen, für einen bestimmten Mitgliedstaat und für jedes Geschäftsjahr begrenzt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.05.2026

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