Art. 19a – Abhilfemaßnahmen für Kabeljau im Kattegat in 2026

REG_2026_249 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2026, 2027 und 2028 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2025/202

(1)Fischereifahrzeuge der Union, die im Kattegat mit Grundschleppnetzen und Waden (*1) mit einer Mindestmaschenöffnung von 70 mm fischen, verwenden eines der folgenden selektiven Fanggeräte: a) ein Selektionsgitter mit einem Abstand von höchstens 35 mm zwischen den Gitterstäben und mit einem nicht blockierten Fischauslass; b) ein Selektionsgitter mit einem Abstand von höchstens 50 mm zwischen den Gitterstäben zur Trennung von Platt- und Rundfischen und mit einem nicht blockierten Fischauslass für Rundfische; c) ein Seltra-Netzblatt mit einer Quadratmaschenöffnung von 300 mm oder d) hochselektives Fanggerät, dessen technische Merkmale nach einer vom STECF bewerteten wissenschaftlichen Studie für Fischereifahrzeuge, die ausschließlich solches Fanggerät an Bord mitführen, zu einem Anteil an Kabeljaufängen führen, der weniger als 1,5 % der Gesamtfangmenge beträgt.
(2)Fischereifahrzeuge der Union, die an einem Projekt eines Mitgliedstaats teilnehmen und über eine funktionierende Ausrüstung für vollständig dokumentierte Fischereien verfügen, dürfen ein Fanggerät verwenden, das den Anforderungen in Anhang V Teil B der Verordnung (EU) 2019/1241 entspricht, mit Ausnahme von Fanggeräten, die der alternativen Anforderung gemäß Satz 2 der Fußnoten in Nummer 1.1 des genannten Teils entsprechen. Der betroffene Mitgliedstaat übermittelt der Kommission bis zum 31. März eine Liste dieser Schiffe.
(3)Dieser Artikel gilt nicht für Fangtätigkeiten, die ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken dienen, sofern diese wissenschaftlichen Untersuchungen unter Einhaltung des Artikels 25 der Verordnung (EU) 2019/1241 durchgeführt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

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