Art. 60 – Änderung der Verordnung (EU) 2025/202

REG_2026_249 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2026, 2027 und 2028 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2025/202

Die Verordnung (EU) 2025/202 wird wie folgt geändert:
1.In Artikel 19 erhält der Titel folgende Fassung: „Artikel 19 Abhilfemaßnahmen für Kabeljau im Kattegat in 2025“
2.Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 19a Abhilfemaßnahmen für Kabeljau im Kattegat in 2026 (1) Fischereifahrzeuge der Union, die im Kattegat mit Grundschleppnetzen und Waden (*1) mit einer Mindestmaschenöffnung von 70 mm fischen, verwenden eines der folgenden selektiven Fanggeräte: a) ein Selektionsgitter mit einem Abstand von höchstens 35 mm zwischen den Gitterstäben und mit einem nicht blockierten Fischauslass; b) ein Selektionsgitter mit einem Abstand von höchstens 50 mm zwischen den Gitterstäben zur Trennung von Platt- und Rundfischen und mit einem nicht blockierten Fischauslass für Rundfische; c) ein Seltra-Netzblatt mit einer Quadratmaschenöffnung von 300 mm oder d) hochselektives Fanggerät, dessen technische Merkmale nach einer vom STECF bewerteten wissenschaftlichen Studie für Fischereifahrzeuge, die ausschließlich solches Fanggerät an Bord mitführen, zu einem Anteil an Kabeljaufängen führen, der weniger als 1,5 % der Gesamtfangmenge beträgt. (2) Fischereifahrzeuge der Union, die an einem Projekt eines Mitgliedstaats teilnehmen und über eine funktionierende Ausrüstung für vollständig dokumentierte Fischereien verfügen, dürfen ein Fanggerät verwenden, das den Anforderungen in Anhang V Teil B der Verordnung (EU) 2019/1241 entspricht, mit Ausnahme von Fanggeräten, die der alternativen Anforderung gemäß Satz 2 der Fußnoten in Nummer 1.1 des genannten Teils entsprechen. Der betroffene Mitgliedstaat übermittelt der Kommission bis zum 31. März eine Liste dieser Schiffe. (3) Dieser Artikel gilt nicht für Fangtätigkeiten, die ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken dienen, sofern diese wissenschaftlichen Untersuchungen unter Einhaltung des Artikels 25 der Verordnung (EU) 2019/1241 durchgeführt werden. (*1) Fanggerätecodes: OTB, OTT, OT, TBN, TBS, TB, TX, PTB, SDN, SSC, SX.“"
3.Artikel 63 Buchstabe e erhält folgende Fassung: „e) gilt Artikel 19 vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2025;“
4.In Artikel 63 wird folgender Buchstabe eingefügt: „ea) gilt Artikel 19a vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2026 oder bis zu dem Tag, an dem ein gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1241 erlassener delegierter Rechtsakt zur Änderung des Anhangs V der genannten Verordnung in Bezug auf Abhilfemaßnahmen für Kabeljau im Kattegat anwendbar wird, je nachdem, was früher der Fall ist;“
5.In Anhang IA Teil B erhält Tabelle 59 folgende Fassung: „Tabelle 59 Art: Blauer Wittling Gebiet: 8c, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1 Micromesistius poutassou (WHB/8C3411) Spanien 44 604 (48) Analytische TAC Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt. Portugal 11 151 (48) Union 55 755 (47) (48) TAC 1 447 054 (47) Besondere Bedingung: Aus den Unionsquoten in Unionsgewässern und internationalen Gewässern von 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8a, 8b, 8d, 8e, 12 und 14 (WHB/*NZJM1) und in den Gebieten 8c, 9 und 10 sowie den Unionsgewässern von CECAF 34.1.1 (WHB/*NZJM2) darf die folgende Menge in der Wirtschaftszone Norwegens oder in der Fischereizone um Jan Mayen gefangen werden: Noch festzusetzen (48) Übertragungen dieser Quote auf Gewässer des Vereinigten Königreichs, Unionsgewässer und internationale Gewässer von 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8a, 8b, 8d, 8e, 12 und 14 sind zulässig. Sie müssen der Kommission jedoch zuvor gemeldet werden.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

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