Art. 59 – Verbotene Arten

REG_2026_249 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2026, 2027 und 2028 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2025/202

(1)Fischereifahrzeuge aus Drittländern dürfen die folgenden Arten in Unionsgewässern nicht befischen, an Bord behalten, umladen oder anlanden: a) Sandtigerhai (Carcharias taurus) in allen Unionsgewässern, b) Atlantischer Sternrochen (Amblyraja radiata) in Unionsgewässern der ICES-Divisionen 3a und 7d sowie Unionsgewässern des ICES-Untergebiets 4, c) Glattrochen (Dipturus batis) beider Arten (Dipturus cf. flossada und Dipturus cf. intermedia) in Unionsgewässern der ICES-Untergebiete 3, 4 und 6 bis 10, d) Hundshai (Galeorhinus galeus), wenn er mit Langleinen in Unionsgewässern der ICES-Untergebiete 4, 6, 7 und 8 gefangen wird, e) Granatbarsch (Hoplostethus atlanticus) in Unionsgewässern der ICES-Untergebiete 3, 4 und 6 bis 10, f) Heringshai (Lamna nasus) in allen Unionsgewässern, g) Nagelrochen (Raja clavata) in Unionsgewässern der ICES-Division 3a, h) Perlrochen (Raja undulata) in Unionsgewässern der ICES-Untergebiete 6 und 10, i) Gemeiner Geigenrochen (Rhinobatos rhinobatos) in Unionsgewässern des Mittelmeers, j) Walhai (Rhincodon typus) in allen Unionsgewässern oder k) Tiefseearten gemäß Anhang IA Teil D in Unionsgewässern der ICES-Untergebiete 6 bis 10 und der CECAF-Gebiete 34.1.1, 34.1.2 und 34.2; eingeschlossen sind darüber hinaus die Unionsgewässer des ICES-Untergebiets 4, soweit in dem genannten Anhang angegeben.
(2)Bei versehentlichen Fängen darf Exemplaren der in Absatz 1 genannten Arten kein Schaden zugefügt werden, und sie sind unverzüglich freizusetzen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

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