ErwGr. 10

REG_2026_249 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2026, 2027 und 2028 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2025/202

Gemäß Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt für Bestände, die nicht unter die Verordnungen (EU) 2018/973 und (EU) 2019/472 fallen: Wenn angemessene wissenschaftliche Informationen vorliegen, sollten die Fangmöglichkeiten im Einklang mit dem Wert des FMSY-Punkts (8) und gegebenenfalls in einer Höhe festgesetzt werden, die die Wiederaufstockung der Bestände oberhalb des Niveaus zulässt, das den MSY ermöglicht. Wenn diese wissenschaftlichen Informationen nicht verfügbar sind, sollten die Fangmöglichkeiten im Einklang mit dem Vorsorgeansatz im Fischereimanagement festgesetzt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

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