ErwGr. 9

REG_2026_249 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2026, 2027 und 2028 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2025/202

Um so weit wie möglich sicherzustellen, dass die Fangmöglichkeiten in gemischten Fischereien gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 genutzt werden, ist es angebracht, einen Quotentauschpool für die Mitgliedstaaten einzurichten. Ein solcher Quotentauschpool würde ungenutzte Fanquoten für bestimmte Beifänge den Mitgliedstaaten zur Verfügung stellen, um ihre unvermeidbaren Beifänge in bestimmten Gebieten abzudecken, wenn diese Mitgliedstaaten andernfalls über keine Quote verfügen würden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

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