ErwGr. 17

REG_2026_249 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2026, 2027 und 2028 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2025/202

Mit der Verordnung (EU) 2023/194 des Rates (10) wurde die Schonzeit für alle gewerblichen Aalfischereien in den Meeres- und Brackgewässern der Union im Nordostatlantik auf sechs Monate verlängert. Ebenfalls verboten sind alle Freizeitfischereien auf Aal in diesen Gewässern. Es wurde die Auffassung vertreten, dass eine sechsmonatige Schonzeit den Bestand besser schützen würde als die bis 2022 umgesetzten Unions- und nationalen Maßnahmen. Außerdem war man der Meinung, die verlängerte Schonzeit würde einen weiteren Schritt in Richtung auf das Abwanderungsziel von mindestens 40 % der Blankaale bedeuten. Mit den Verordnungen (EU) 2024/257 (11) und (EU) 2025/202 (12) des Rates wurden diese Maßnahmen beibehalten und gleichzeitig die Kriterien für die Festlegung der Schonzeit und für die mögliche Ausnahmeregelung für eine fortgesetzte begrenzte Aalfischerei während der Aalwanderungsbewegungen klargestellt. Angesichts des nach wie vor kritischen Zustands des Europäischen Aals ist es angezeigt, diese Maßnahmen 2026 beizubehalten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

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