ErwGr. 20

REG_2026_249 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2026, 2027 und 2028 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2025/202

In seinen Gutachten für bestimmte Knorpelfischbestände (d. h. Rochen, Haie) für 2026 empfiehlt der ICES aufgrund des schlechten Erhaltungszustands der Knorpelfischbestände und da selbst eine eingeschränkte Fischereitätigkeit eine ernsthafte Bestandsgefährdung darstellen könnte, Nullfänge. Die Befischung dieser Arten sollte daher verboten werden. Darüber hinaus gilt gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 die Anlandeverpflichtung nicht für Arten, deren Befischung verboten ist. Unbeabsichtigt gefangenen Exemplaren dieser Arten wird kein Leid zugefügt, und sie sollten umgehend freigesetzt werden. Es wird davon ausgegangen, dass Rückwürfe solcher Knorpelfische ihre fischereiliche Sterblichkeit nicht erheblich erhöhen und dass sie die Erhaltung dieser Bestände unterstützen, da diese hohe Überlebensraten aufweisen, wenn sie zurückgeworfen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

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