ErwGr. 18

REG_2026_249 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2026, 2027 und 2028 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2025/202

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 gilt die Wiederaufstockung von Glasaal als Bestandserhaltungsmaßnahme, für die sich bestimmte Mitgliedstaaten in ihren Bewirtschaftungsplänen für Aal entschieden haben. Um diesen Mitgliedstaaten die weitere Durchführung dieser Maßnahme zu ermöglichen, können Glasaalfänge in den Meeres- und Brackgewässern der Union des Nordostatlantiks zum geeigneten Zeitpunkt des Jahres und möglicherweise während des Hauptwanderungszeitraums erforderlich sein. Daher können die Mitgliedstaaten ausschließlich zur Wiederaufstockung die Fortsetzung der Glasaalfischerei während des Hauptwanderungszeitraums von Glasaal für weitere 50 Tage gestatten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

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