ErwGr. 22

REG_2026_249 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2026, 2027 und 2028 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2025/202

Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates (13) sehen eine jahresübergreifende Flexibilität bei den Quoten für Bestände vor, für die sowohl vorsorgliche TACs als auch analytische TACs gelten. Gemäß Artikel 2 der genannten Verordnung legt der Rat bei der Festsetzung der TACs fest, für welche Bestände aufgrund der biologischen Lage der Bestände und der gegenüber Drittländern eingegangenen Verpflichtungen die Artikel 3 und 4 der genannten Verordnung nicht gelten. Darüber hinaus wurde mit Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 eine weitere jahresübergreifende Flexibilität für alle Bestände eingeführt, für die die Anlandeverpflichtung gilt. Um eine übermäßige Flexibilität zu vermeiden, die die Verwirklichung der Ziele der GFP untergraben würde, sollte die jahresübergreifende Flexibilität bei Quoten gemäß den Artikeln 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 und Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 nicht kumulativ gelten. Die jahresübergreifende Flexibilität sollte gemäß Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gegebenenfalls aufgrund der biologischen Lage der Bestände und der mit Drittländern erzielten Verpflichtungen ausgeschlossen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

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