ErwGr. 2

REG_2026_249 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2026, 2027 und 2028 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2025/202

Die zulässigen Gesamtfangmengen (total allowable catches, TACs) sollten gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 im Einklang mit den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten, auf der Grundlage einer langfristigen Perspektive, unter Berücksichtigung regionaler Besonderheiten und unter Beachtung der im Rahmen der Konsultation der Interessenträger geäußerten Meinungen festgesetzt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

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