REG_2026_249 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2026, 2027 und 2028 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2025/202
In den mit den Verordnungen (EU) 2018/973 und (EU) 2019/472 festgelegten Mehrjahresplänen werden Ziele und Maßnahmen für die langfristige Bewirtschaftung der unter diese Mehrjahrespläne fallenden Bestände festgelegt. Die Fangmöglichkeiten für die in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/973 und in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/472 aufgeführten Bestände (im Folgenden „Zielbestände“) sollten im Einklang mit den Spannen für die fischereiliche Sterblichkeit, bei denen der höchstmögliche Dauerertrag (MSY) erreicht wird (im Folgenden „FMSY-Spannen“), oder darunter, und gegebenenfalls in Übereinstimmung mit den Schutzmaßnahmen für die Biomasse gemäß diesen Verordnungen festgesetzt werden. Die FMSY-Spannen sind in den einschlägigen ICES-Gutachten enthalten. Die Fangmöglichkeiten für Zielbestände, für die keine Spannen von FMSY festgelegt werden können, sowie für Bestände gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/973 und in Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/472 (im Folgenden „Beifangbestände“) sollten im Einklang mit den Zielen gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 oder, wenn keine angemessenen wissenschaftlichen Informationen vorliegen, im Einklang mit dem Vorsorgeansatz im Fischereimanagement gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgesetzt werden.
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