ErwGr. 4

REG_2026_249 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2026, 2027 und 2028 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2025/202

Bei den Fangmöglichkeiten für Bestände von Arten, die unter die Anlandeverpflichtung fallen, sollte berücksichtigt werden, dass Rückwürfe grundsätzlich nicht mehr zulässig sind. Daher sollten Fangmöglichkeiten, sofern vorhanden, auf der Grundlage der wissenschaftlichen Gutachten des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) für die Gesamtfänge festgesetzt werden. Die Mengen, die im Rahmen einer Ausnahme von der Anlandeverpflichtung weiterhin zurückgeworfen werden dürfen, sollten von der Grundlage für die Gesamtfänge abgezogen werden. Darüber hinaus sollten die Fangmöglichkeiten für Bestände, für die der ICES nur Anlandeempfehlungen vorlegt, auf der Grundlage dieses Gutachtens festgesetzt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

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