ErwGr. 52

REG_2026_249 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2026, 2027 und 2028 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2025/202

Bezüglich Blauem Wittling (Micromesistius poutassou) sollten Übertragungen von WHB/8C3411 auf WHB/1X14 in 2025 gestattet sein, um die vereinbarte Übertragung der Quote für Blauem Wittling von der Union nach Norwegen für 2026 zu ermöglichen. Dies sollte den Grundsatz der relativen Stabilität der Fangtätigkeiten unberührt lassen. Die Verordnung (EU) 2025/202 sollte entsprechend geändert werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

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