ErwGr. 53

REG_2026_249 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2026, 2027 und 2028 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2025/202

Gemäß dem in dem partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union einerseits und der Regierung Grönlands und der Regierung Dänemarks andererseits (17) sowie dem zugehörigen Durchführungsprotokoll (18) vorgesehenen Verfahren kamen die Vertragsparteien in der Sitzung des Gemischten Ausschusses vom 19. und 20. November 2025 über den Umfang der Fangmöglichkeiten für die Union in grönländischen Gewässern für 2026 überein. Daher sollten die betreffenden Fangmöglichkeiten in der im unterzeichneten Protokoll der Sitzung des Gemischten Ausschusses angegebenen Höhe und unter Berücksichtigung der vereinbarten Übertragungen von der Union an Norwegen aus den vereinbarten Niederschriften, die am 16. Dezember 2025 von den Delegationsleitern unterzeichnet wurden, festgesetzt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

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