ErwGr. 20

REG_2026_261 · zur Einstellung der Einfuhren von russischem Erdgas und zur Vorbereitung der Einstellung von Einfuhren von russischem Öl, zur Verbesserung der Überwachung potenzieller Energieabhängigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1938

Im Gegensatz zu anderen Waren ist Erdgas ein homogener Rohstoff, der in großen Mengen gehandelt und häufig mehrfach zwischen Händlern auf Großhandelsebene weiterverkauft wird. Angesichts der besonderen Komplexität der Rückverfolgung von Erdgas bis zu seinem Ursprung und unter Berücksichtigung der Möglichkeit, dass russische Lieferanten versuchen könnten, diese Verordnung beispielsweise durch Verkäufe über Zwischenhändler, Umladungen oder Transporte durch andere Länder zu umgehen, sollte diese Verordnung einen wirksamen Rahmen zur Verhinderung der Umgehung des Verbots schaffen. Die einschlägigen Behörden sollten daher in die Lage versetzt werden, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um festzustellen, ob Erdgaslieferungen aus der Russischen Föderation im Rahmen von Modellen in das Zollgebiet der Union verbracht werden, die zur Umgehung dieser Verordnung geschaffen wurden. Bei der Feststellung, ob Erdgas in der Union zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen wird, sollten sich die Zollbehörden nicht nur auf die Angaben in der Zollanmeldung stützen können, sondern auch dazu befugt sein, in Fällen, in denen sie es für angebracht erachten, auf der Grundlage anderer einschlägiger Informationen zu prüfen, ob eine in die Union verbrachte Ware tatsächlich zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr bestimmt ist. Diese Verordnung sollte zudem vorschreiben, dass das Erzeugungsland und die Lieferkette des in die Union eingeführten Erdgases ermittelt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 02.02.2026

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