REG_2026_261 · zur Einstellung der Einfuhren von russischem Erdgas und zur Vorbereitung der Einstellung von Einfuhren von russischem Öl, zur Verbesserung der Überwachung potenzieller Energieabhängigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1938
Aufgrund der besonderen Eigenschaften von Pipeline-Gas und LNG, und um vor dem Eingang des Gases in das Zollgebiet der Union ein reibungsloses Überprüfungsverfahren in Bezug auf das Land der Erzeugung und die Bedingungen für mögliche vorübergehende Ausnahmen zu ermöglichen, sollte ein Verfahren zur vorherigen Genehmigung eingeführt werden. Die Einfuhr sollte verweigert werden, wenn keine Genehmigung vorliegt. Die Genehmigungsbehörden und , falls zutreffend, die Zollbehörden sollten vorab über beabsichtigte Einfuhren in die Union informiert werden, und ihnen sollten die Informationen zur Verfügung gestellt werden, die erforderlich sind, um das Land der Erzeugung zu verifizieren und festzustellen, ob die Bedingungen für eine vorübergehende Ausnahme gemäß dieser Verordnung erfüllt sind. Die Genehmigungsbehörden sollten zwar anstreben, innerhalb des Zeitraums zwischen der Übermittlung der Informationen durch den Einführer und dem geplanten Eingang in das Zollgebiet der Union eine Genehmigung zu erteilen, um Gaseinfuhren in die Union zu erleichtern, sollten aber auch zu einem späteren Zeitpunkt eine Entscheidung fällen können, insbesondere wenn Zweifel an den übermittelten Informationen bestehen. Die vorherige Genehmigung sollte die bestehenden Durchsetzungsbefugnisse der Zollbehörden unberührt lassen. Einfuhren von Erdgas aus Gasförderländern sollten von dieser Verpflichtung ausgenommen werden, wenn die Union in der Vergangenheit erhebliche Mengen aus diesen Ländern eingeführt hat und diese Länder entweder im Wege eines Verbots der Einfuhr von russischem Gas oder im Wege restriktiver Maßnahmen gegen russische Gasinfrastruktur, russische Gasunternehmen oder Personen, die solche Unternehmen verwalten, nachgewiesen haben, dass sie den russischen Gassektor nicht unterstützen wollen, oder wenn diese Länder nicht über die erforderliche Infrastruktur für die Einfuhr von Pipeline-Gas oder von LNG verfügen. Die Kommission sollte eine Liste dieser Länder erstellen und diese entsprechend aktualisieren.
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