ErwGr. 21

REG_2026_261 · zur Einstellung der Einfuhren von russischem Erdgas und zur Vorbereitung der Einstellung von Einfuhren von russischem Öl, zur Verbesserung der Überwachung potenzieller Energieabhängigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1938

Erdgaseinführer sollten verpflichtet werden, den Behörden alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um das Land der Erzeugung des in die Union eingeführten Erdgases zu ermitteln und festzustellen , ob das eingeführte Gas unter das allgemeine Verbot oder eine seiner Ausnahmen fällt. Der Begriff „Ursprung“ im Sinne des Zollrechts der Union erlaubt möglicherweise nicht immer die Ermittlung des Landes der Erzeugung des eingeführten Gases, beispielsweise wenn das Gas verarbeitet wurde (z. B. verflüssigt oder regasifiziert), nachdem es die Russische Föderation verlassen hat. Diese Verordnung sollte daher auch Fälle erfassen, in denen sich das „Ursprungsland“ im Sinne des Zollrechts der Union von dem Land der Erzeugung des Gases unterscheidet, und es sollte ein Mechanismus vorgesehen werden, mit dem überprüft wird, ob das Erdgas in der Russischen Föderation gewonnen oder verflüssigt wurde. Jegliches Gas, das vor seiner Einfuhr in die Union aus der Russischen Föderation ausgeführt wurde, entweder durch direkte Ausfuhr aus Russland in die Union oder durch indirekte Ausfuhr über ein Drittland, sollte – außer im Falle von Versand – dem Verbot unterliegen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 02.02.2026

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