ErwGr. 3

REG_2026_261 · zur Einstellung der Einfuhren von russischem Erdgas und zur Vorbereitung der Einstellung von Einfuhren von russischem Öl, zur Verbesserung der Überwachung potenzieller Energieabhängigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1938

Im Januar 2006 stoppte die Russische Föderation ihre Gaslieferungen an einige Länder in Südost- und Mitteleuropa inmitten einer Kältewelle, wodurch die Preise anstiegen und den Bürgerinnen und Bürgern Schaden drohte oder entstand. Am 6. Januar 2009 stoppte die Russische Föderation Gas im Versand durch die Ukraine, wovon 18 Mitgliedstaaten betroffen waren, insbesondere in Mittel- und Osteuropa. Diese Lieferunterbrechung führte zu erheblichen Beeinträchtigungen der Gasmärkte in der Region sowie in der gesamten Union. In manchen Mitgliedstaaten gab es fast 14 Tage lang keine Erdgasflüsse, sodass Schulen und Fabriken für einen längeren Zeitraum nicht beheizt werden konnten, sodass diese Mitgliedstaaten den Notstand ausrufen mussten. Im Jahr 2014 besetzte die Russische Föderation die Krim und annektierte sie rechtswidrig, brachte die ukrainische Gasförderanlagen auf der Krim unter ihre Kontrolle und schränkte Gaslieferungen an mehrere Mitgliedstaaten ein, die bekanntgegeben hatten, die Ukraine mit Gas zu versorgen, wodurch wiederum Marktstörungen entstanden, Preise anstiegen und der wirtschaftlichen Sicherheit Schaden zugefügt wurde. Das von der Russischen Föderation kontrollierte Gasexportunternehmen Gazprom mit Monopolstellung war Gegenstand mehrerer Untersuchungen der Kommission hinsichtlich eines möglichen Verstoßes gegen die Wettbewerbsvorschriften der Union und hat daraufhin sein Marktverhalten geändert, um die wettbewerbsrechtlichen Bedenken der Kommission auszuräumen. In mehreren Fällen betrafen die Wettbewerbsfragen sogenannte „territoriale Beschränkungen“ in den Gaslieferverträgen von Gazprom, in deren Rahmen der Weiterverkauf von Gas aus dem Bestimmungsland heraus verboten wurde, sowie Belege, dass Gazprom in unlauteren Preisbildungspraktiken verwickelt war und die Energieversorgung von politischen Zugeständnissen wie der Beteiligung an russischen Pipelineprojekten oder der Kontrollübernahme von Energieanlagen der Union abhängig machte.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 02.02.2026

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