Art. 10 – Zweck

REG_2026_467 · zur Durchführung der verstärkten Zusammenarbeit bei der Einrichtung des Unterstützungsdarlehens für die Ukraine für die Jahre 2026 und 2027

(1)Die Makrofinanzhilfe trägt dazu bei, die Finanzierungslücke der Ukraine zu schließen, wie sie in einer positiv bewerteten Finanzierungsstrategie der Ukraine ermittelt wurde.
(2)Die Freigabe der Makrofinanzhilfe wird von der Kommission auf der Grundlage ihrer Bewertung veranlasst, ob die Vorbedingung gemäß Artikel 5 Absatz 1 als erfüllt und die politischen Auflagen, die in der in Artikel 11 genannten Grundsatzvereinbarung enthalten sind, als umgesetzt angesehen werden können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.02.2026

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