Art. 8 – Durchführungsbeschluss des Rates

REG_2026_467 · zur Durchführung der verstärkten Zusammenarbeit bei der Einrichtung des Unterstützungsdarlehens für die Ukraine für die Jahre 2026 und 2027

(1)Bewertet die Kommission die Finanzierungsstrategie der Ukraine oder ihre aktualisierte Fassung positiv, so legt sie dem Rat einen Vorschlag für einen Durchführungsbeschluss vor, mit dem die finanzielle und wirtschaftliche Hilfe zugänglich gemacht wird.
(2)Der in Absatz 1 genannte Durchführungsbeschluss des Rates umfasst: a) die Festlegung der Höhe der Hilfe, die der Ukraine zur Unterstützung der Umsetzung der Finanzierungsstrategie der Ukraine zur Verfügung gestellt werden soll, einschließlich der Höhe der zugänglichen Hilfe: i) für Budgethilfe in Form eines Darlehens gemäß Kapitel III der Verordnung (EU) 2024/792; ii) für Makrofinanzhilfe gemäß Kapitel III der vorliegenden Verordnung; iii) zur Unterstützung der industriellen Kapazitäten der Ukraine im Verteidigungsbereich gemäß Kapitel IV der vorliegenden Verordnung; b) die Festlegung der Höchstzahl und des Richtwerts der Teilbeträge der für eine Makrofinanzhilfe nach Kapitel III der vorliegenden Verordnung in Betracht kommenden Hilfe.
(3)Die Festlegung der zur Verfügung zu stellenden Beträge des Unterstützungsdarlehens für die Ukraine erfolgt a) unter Einhaltung des für das Unterstützungsdarlehen für die Ukraine zur Verfügung stehenden Höchstbetrags gemäß Artikel 4 Absatz 1; b) unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, eine gerechte Lastenverteilung mit anderen Gebern bei der Deckung des Finanzierungsbedarfs der Ukraine sicherzustellen; c) im Falle der Budgethilfe unter der Festlegung, in welchem Ausmaß reguläre Budgethilfe je nach Sachlage in Form eines Darlehens gemäß Kapitel III der Verordnung (EU) 2024/792 oder als Makrofinanzhilfe gemäß Kapitel III der vorliegenden Verordnung zur Verfügung gestellt werden kann.
(4)Der Rat fasst den in Absatz 1 genannten Durchführungsbeschluss unverzüglich.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.02.2026

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