Art. 5 – Vorbedingungen für eine Unterstützung aus dem Unterstützungsdarlehen für die Ukraine

REG_2026_467 · zur Durchführung der verstärkten Zusammenarbeit bei der Einrichtung des Unterstützungsdarlehens für die Ukraine für die Jahre 2026 und 2027

(1)Eine Vorbedingung für die Unterstützung aus dem Unterstützungsdarlehen für die Ukraine ist, dass die Ukraine weiterhin wirksame demokratische Mechanismen, einschließlich eines parlamentarischen Mehrparteiensystems, und die Rechtsstaatlichkeit aufrechterhält und respektiert und die Achtung der Menschenrechte, einschließlich der Rechte von Personen, die Minderheiten angehören, gewährleistet. Die Wahrung und Achtung der Rechtsstaatlichkeit schließt auch die Korruptionsbekämpfung ein.
(2)Die Kommission und der Europäische Auswärtige Dienst (EAD) überwachen die Erfüllung der Vorbedingung nach Absatz 1 dieses Artikels, insbesondere vor der Annahme des in Artikel 8 genannten Durchführungsbeschlusses des Rates und der Freigabe der Mittel nach Artikel 23. Darüber hinaus werden bei dieser Überwachung die einschlägigen Empfehlungen internationaler Gremien wie des Europarats und seiner Venedig-Kommission berücksichtigt. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über ihre Überwachung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.02.2026

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