Art. 2 – Ziel des Unterstützungsdarlehens für die Ukraine

REG_2026_467 · zur Durchführung der verstärkten Zusammenarbeit bei der Einrichtung des Unterstützungsdarlehens für die Ukraine für die Jahre 2026 und 2027

(1)Das allgemeine Ziel des Unterstützungsdarlehens für die Ukraine besteht darin, der Ukraine in vorhersehbarer, kontinuierlicher, geordneter, flexibler und zeitnaher Weise finanzielle und wirtschaftliche Unterstützung zu leisten, um sie bei der Deckung ihres Finanzierungsbedarfs zu unterstützen, der sich insbesondere aus dem Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine und der Nichtzahlung fälliger Reparationen durch Russland ergibt.
(2)Um das allgemeine Ziel gemäß Absatz 1 zu erreichen, werden mit dem Unterstützungsdarlehen für die Ukraine die folgenden spezifischen Ziele verfolgt: a) Unterstützung der makrofinanziellen Stabilität durch Milderung der externen und internen Finanzierungsengpässe der Ukraine; und b) Unterstützung der industriellen Kapazitäten der Ukraine im Verteidigungsbereich durch wirtschaftliche, finanzielle und technische Zusammenarbeit.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.02.2026

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