Art. 3 – Begriffsbestimmungen

REG_2026_467 · zur Durchführung der verstärkten Zusammenarbeit bei der Einrichtung des Unterstützungsdarlehens für die Ukraine für die Jahre 2026 und 2027

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1.„Verteidigungsgut“ Waren, Dienstleistungen und Bauleistungen, die gemäß Artikel 2 der Richtlinie 2009/81/EG in deren Anwendungsbereich fallen;
2.„dem EWR angehörender EFTA-Staat“ ein Mitglied der Europäischen Freihandelsassoziation, das dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört;
3.„ERA-Darlehen“ unterstützungsfähige bilaterale Darlehen und das Makrofinanzhilfe-Darlehen der Union gemäß der Verordnung (EU) 2024/2773;
4.„nicht beteiligter Mitgliedstaat“ einen Mitgliedstaat, der sich nicht an der mit dem Beschluss (EU) 2026/258 eingeführten Verstärkten Zusammenarbeit beteiligt;
5.„beteiligter Mitgliedstaat“ einen Mitgliedstaat, der sich an der mit dem Beschluss (EU) 2026/258 eingeführten Verstärkten Zusammenarbeit beteiligt;
6.„sonstige Güter für Verteidigungszwecke“ alle gemäß Artikel 2 der Richtlinie 2009/81/EG nicht in deren Anwendungsbereich fallenden Waren, Dienstleistungen und Bauleistungen, die für Verteidigungszwecke notwendig oder dafür bestimmt sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.02.2026

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