ErwGr. 30

REG_2026_467 · zur Durchführung der verstärkten Zusammenarbeit bei der Einrichtung des Unterstützungsdarlehens für die Ukraine für die Jahre 2026 und 2027

Um die reibungslose Durchführung dieser Verordnung in Verbindung mit dem SAFE-Instrument zu gewährleisten, ist es angezeigt, ähnliche Fördervoraussetzungen anzuwenden. Das SAFE-Instrument unterstützt die Beschaffung von Verteidigungsgütern im Sinne der Verordnung (EU) 2025/1106. Die Liste der Güter, die unter die Kategorien 1 und 2 fallen, wurde vom Rat vereinbart; diese Liste hat sich als hinreichend umfassend erwiesen, um die Beschaffung von Gütern zu unterstützen, die von den Mitgliedstaaten benötigt werden, einschließlich luftgestützter Plattformen. Angesichts der sich ständig verändernden Lage im Kriegsgebiet muss unbedingt vermieden werden, dass die Existenz einer Liste förderfähiger Güter die Ukraine daran hindert, die benötigte Hilfe zu erhalten. Angesichts der Tatsache, dass die Ukraine ein Land im Krieg ist, dessen Fähigkeit zur Verteidigung seines Hoheitsgebiets von der kurzfristigen Verfügbarkeit eines bestimmten Gutes abhängen kann, sollte es der Ukraine gestattet sein, Güter zu beschaffen, die diese Fördervoraussetzungen nicht erfüllen, wenn kein gleichwertiges Gut beschafft werden kann oder ein dringender Bedarf an einem Gut besteht. Dies kann unter anderem Luft- und Raketenabwehrsysteme, einschließlich Abfangsystemen, Munition und Ersatzteile für Jagdflugzeuge sowie Fähigkeiten für weitreichende Schläge umfassen. Bei jeder Ausnahmeregelung sollte die Zeit für die Lieferung des Produkts der Dringlichkeit der Lage und den unmittelbaren operativen Bedürfnissen der Ukraine entsprechen. Zu diesem Zweck sollte die Ukraine der Kommission die ihr nach vernünftigem Ermessen zur Verfügung stehenden Informationen vorlegen, um nachzuweisen, dass eine Ausnahme erforderlich ist, da die Ukraine angesichts des anhaltenden Kriegsgeschehens und des folglich dringenden Bedarfs der Ukraine nicht verpflichtet sein sollte, umfangreiche Marktuntersuchungen durchzuführen. Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung und aus Gründen der Effizienz sollte die Kommission ermächtigt werden, solche Anträge auf Ausnahmen unter der Aufsicht des Ausschusses gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 zu prüfen. In Anbetracht der möglicherweise bedeutenden Auswirkungen der Hilfen sollte das in der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 festgelegte Prüfverfahren angewandt werden. Aufgrund der durch den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine bedingten Ausnahmesituation und der Notwendigkeit einer zeitnahen Verfügbarkeit von Verteidigungsgütern ist es angezeigt, den hinreichend begründeten Fall nach Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 geltend zu machen, damit der Ausschuss innerhalb einer Frist, die der Vorsitz des Ausschusses entsprechend der Dringlichkeit der Sache festsetzen kann, eine Stellungnahme abgeben kann. Erforderlichenfalls sollte das schriftliche Verfahren nach Artikel 3 Absatz 5 der genannten Verordnung angewandt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.02.2026

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