ErwGr. 28

REG_2026_467 · zur Durchführung der verstärkten Zusammenarbeit bei der Einrichtung des Unterstützungsdarlehens für die Ukraine für die Jahre 2026 und 2027

Damit die Ukraine die finanzielle und wirtschaftliche Hilfe in der Weise nutzen kann, die den Umständen am besten entspricht, ist es angebracht, ihr zu gestatten, die Mittel zur Unterstützung der industriellen Kapazitäten der Ukraine im Verteidigungsbereich unter Einsatz verschiedener Durchführungsmethoden zu verwenden, die der Vielfalt der Bedürfnisse Rechnung tragen. Die Mittel könnten ferner zu dem mit der Verordnung (EU) 2025/2643 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) geschaffenen Unterstützungsinstrument für die Ukraine, dem mit der Verordnung (EU) 2024/792 geschaffenen Investitionsrahmen für die Ukraine für Güter mit doppeltem Verwendungszweck oder anderen Programmen der Union beitragen. Darüber hinaus sollten die Mittel es der Ukraine ermöglichen, massiv in die Nachfrage nach Verteidigungsgütern einzugreifen, um geeignete Bedingungen für massive Investitionen in den Ausbau der Produktionskapazitäten und die Entwicklung neuer Güter zu schaffen. Zu diesem Zweck sollte es der Ukraine gestattet sein, die Mittel zu verwenden, um massive Beschaffungen von Verteidigungsgütern aus der technologischen und industriellen Basis der Verteidigung der Ukraine und der technologischen und industriellen Basis der europäischen Verteidigung durch Beschaffungen im Rahmen des durch die Verordnung (EU) 2025/1106 des Rates (14) eingerichteten Instruments für Sicherheitsmaßnahmen für Europa (im Folgenden „SAFE-Instrument“) oder — vorbehaltlich Validierungen — im Rahmen anderer Durchführungsmethoden einzuleiten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.02.2026

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