ErwGr. 31

REG_2026_467 · zur Durchführung der verstärkten Zusammenarbeit bei der Einrichtung des Unterstützungsdarlehens für die Ukraine für die Jahre 2026 und 2027

Damit Drittländer unter Wahrung der Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und der Mitgliedstaaten und unter Berücksichtigung der bestehenden Abkommen im Rahmen des SAFE-Instruments einen Beitrag zur Unterstützung der Ukraine leisten können, sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, die Förderfähigkeitskriterien auf andere Drittländer als die Ukraine und die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten auszuweiten, die den Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten nicht zuwiderhandeln — vorausgesetzt, dass diese Drittländer mit der Union ein Abkommen gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2025/1106 geschlossen haben oder dass sie, wenn kein solches Abkommen besteht, eine Sicherheits- und Verteidigungspartnerschaft mit der Union eingegangen sind, die Ukraine finanziell und militärisch erheblich unterstützen und einen fairen und verhältnismäßigen finanziellen Beitrag leisten, wobei der Grundsatz zu wahren ist, dass jegliche Abkommen mit Drittländern auf einem ausgewogenen Verhältnis von Rechten und Pflichten beruhen müssen und dass ein Drittland weder dieselben Rechte noch dieselben Vorteile wie ein beteiligter Mitgliedstaat haben sollte. Diese Möglichkeit sollte daher, abhängig vom unmittelbaren operativen Bedarf der Ukraine, auf bestimmte Verteidigungsgüter beschränkt werden, insbesondere auf Luft- und Raketenabwehrsysteme, Munition und Flugkörper, Drohnen und zugehörige Drohnenabwehrsysteme, Artilleriesysteme, einschließlich Fähigkeiten für weitreichende Präzisionsschläge, strategische Enabler wie unter anderem strategischer Lufttransport, Luftbetankung, C4-ISTAR-Systeme sowie Weltraumressourcen und -dienste.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.02.2026

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