ErwGr. 25

REG_2026_467 · zur Durchführung der verstärkten Zusammenarbeit bei der Einrichtung des Unterstützungsdarlehens für die Ukraine für die Jahre 2026 und 2027

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung und aus Gründen der Effizienz sollte die Kommission ermächtigt werden, Auflagen für die Makrofinanzhilfe unter Aufsicht des Ausschusses aus Vertretern der beteiligten Mitgliedstaaten (im Folgenden „Ausschuss“) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) mit den ukrainischen Behörden auszuhandeln. In Anbetracht der möglicherweise bedeutenden Auswirkungen der Hilfen sollte das in der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 festgelegte Prüfverfahren angewandt werden. Angesichts des Umfangs des Unterstützungsdarlehens für die Ukraine sollte für die Annahme der Grundsatzvereinbarung und für jede Kürzung oder Einstellung des Unterstützungsdarlehens für die Ukraine das Prüfverfahren Anwendung finden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.02.2026

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