ErwGr. 24

REG_2026_467 · zur Durchführung der verstärkten Zusammenarbeit bei der Einrichtung des Unterstützungsdarlehens für die Ukraine für die Jahre 2026 und 2027

Die Makrofinanzhilfe sollte an politische Auflagen geknüpft sein, die in der Grundsatzvereinbarung festzulegen sind. Die Grundsatzvereinbarung sollte robuste und ehrgeizige Reformzusagen der Ukraine enthalten, einschließlich Verpflichtungen zur Stärkung der Mobilisierung von Einnahmen zur Unterstützung des Finanzierungsbedarfs der Ukraine und zur Bekämpfung der Ursachen von Korruption im Bereich der öffentlichen Finanzen; dies umfasst die Verbesserung der Nachhaltigkeit und Qualität der öffentlichen Ausgaben und die Verbesserung der Effizienz, Transparenz und Rechenschaftspflicht bei der Verwaltung der öffentlichen Finanzen. Es sollte möglich sein, dass die Ukraine diese Makrofinanzhilfe verwendet, um zur Finanzierung von Entschädigungen als Form der Wiedergutmachung für Personen beizutragen, die durch die rechtswidrigen Handlungen Russlands Schaden erlitten haben, unter anderem über die unter der Schirmherrschaft des Europarats eingerichtete Schadensersatzkommission für die Ukraine. In dem Durchführungsbeschluss des Rates zur Billigung der Bewertung der Finanzierungsstrategie der Ukraine sollten die Höchstzahl und der Richtwert der Tranchen für die Makrofinanzhilfe festgelegt werden. Im Hinblick auf den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, zur Erleichterung des Liquiditätsmanagements der ukrainischen Behörden und zur Gewährleistung der Vorhersehbarkeit sollte diese Makrofinanzhilfe grundsätzlich in höchstens vier Tranchen ausgezahlt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.02.2026

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