ErwGr. 50

REG_2026_467 · zur Durchführung der verstärkten Zusammenarbeit bei der Einrichtung des Unterstützungsdarlehens für die Ukraine für die Jahre 2026 und 2027

Abweichend von Artikel 31 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/947 des Europäischen Parlaments und des Rates (22) sollte die finanzielle Haftung aus Darlehen im Rahmen der vorliegenden Verordnung nicht durch die Garantie für Außenmaßnahmen, die mit der genannten Verordnung eingerichtet wurde, unterstützt werden. Die in Form von Darlehen gewährte Unterstützung im Rahmen dieser Verordnung sollte finanziellen Beistand im Sinne des Artikels 223 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 darstellen. Angesichts der finanziellen Risiken und des Vorliegens von Garantien sollte für die nach dieser Verordnung in Form von Darlehen gewährte Unterstützung, die über die Obergrenzen hinaus garantiert werden soll, keine Dotierung vorgesehen und abweichend von Artikel 214 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 keine Dotierungsquote festgelegt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.02.2026

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