ErwGr. 49

REG_2026_467 · zur Durchführung der verstärkten Zusammenarbeit bei der Einrichtung des Unterstützungsdarlehens für die Ukraine für die Jahre 2026 und 2027

Im Einklang mit der nachdrücklichen Unterstützung, die 25 Staats- und Regierungschefs am Rande der Tagung des Europäischen Rates vom 18. Dezember 2025 bekundet haben, sollte die Ukraine das Unterstützungsdarlehen für die Ukraine erst zurückzahlen, wenn sie von Russland Reparationszahlungen erhalten hat; ferner behält die Union sich das Recht vor, die in der Union immobilisierten russischen Vermögenswerte in vollem Einklang mit dem Unionsrecht und dem Völkerrecht für die Rückzahlung des Darlehens zu verwenden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.02.2026

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