ErwGr. 52

REG_2026_467 · zur Durchführung der verstärkten Zusammenarbeit bei der Einrichtung des Unterstützungsdarlehens für die Ukraine für die Jahre 2026 und 2027

Gemäß Artikel 332 AEUV sollten andere Ausgaben als Verwaltungskosten, die den Organen im Zuge der Verstärkten Zusammenarbeit entstehen, von den beteiligten Mitgliedstaaten getragen werden. Zu diesem Zweck sollten Mitgliedstaaten, die sich nicht an der Verstärkten Zusammenarbeit beteiligen, in Bezug auf alle operativen Ausgaben zulasten des Unionshaushalts Anspruch auf eine Angleichung nach Artikel 11 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates (23) haben, die insbesondere Schuldendienstkosten sowie Inanspruchnahmen der Garantie umfasst. Die Verwaltungskosten, die den Organen bei der Durchführung der Verstärkten Zusammenarbeit entstehen, sollten zulasten des Unionshaushalts gehen, ohne dass für die Mitgliedstaaten, die sich nicht an der verstärkten Zusammenarbeit beteiligen, eine Anpassung erfolgt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.02.2026

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