ErwGr. 5

REG_2026_468 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/792 zur Einrichtung der Fazilität für die Ukraine

Um das Unterstützungsdarlehen für die Ukraine im Rahmen der Verordnung (EU) 2026/467 zu erhalten, muss die Ukraine eine nationale Finanzierungsstrategie vorlegen, in der sie ihren Finanzierungsbedarf und ihre Finanzierungsquellen darlegt und deren Bewertung vom Rat im Wege eines Durchführungsbeschlusses auf der Grundlage eines Kommissionsvorschlags gebilligt werden muss. In diesem Durchführungsbeschluss soll der Betrag der Hilfe festgelegt werden, die der Ukraine zur Unterstützung der Umsetzung ihrer Finanzierungsstrategie zur Verfügung gestellt wird, einschließlich des Betrags für die Budgethilfe und des Betrags für die Unterstützung der Kapazitäten der ukrainischen Verteidigungsindustrie.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.02.2026

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