ErwGr. 6

REG_2026_471 · zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) Nr. 251/2014 und (EU) 2021/2115 in Bezug auf bestimmte Marktvorschriften und sektorbezogene Unterstützungsmaßnahmen im Weinsektor und für aromatisierte Weinerzeugnisse und der Verordnung (EU) 2024/1143 über bestimmte Vorschriften für die Kennzeichnung von Spirituosen

Angesichts der zunehmenden Häufigkeit von Naturkatastrophen, schweren Wetterereignissen und Ausbrüchen von Pflanzenkrankheiten sollte den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt werden, die Gültigkeit von in der betroffenen Region erteilten Anpflanzungsgenehmigungen und mit Ende desjenigen Wirtschaftsjahres auslaufen, um bis zu zwölf Monate zu verlängern. Inhaber solcher Anpflanzungsgenehmigungen sollten die Möglichkeit haben, auf ihre Genehmigungen zu verzichten, ohne dass dies eine Verwaltungssanktion zur Folge hätte, wenn sie die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats davon in Kenntnis setzen, dass sie ihre Genehmigungen innerhalb der verlängerten Frist nicht in Anspruch nehmen werden. Durch Verwaltungssanktionen sollen zwar spekulative Anträge auf Anpflanzungsgenehmigungen unterbunden werden, doch können außergewöhnliche Umstände zu unvorhergesehenen praktischen Schwierigkeiten für Winzer führen und sie daran hindern, neue Rebflächen anzupflanzen. Um in solchen Fällen zusätzliche Härten zu vermeiden, sollte es den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gestattet sein, auf begründeten Antrag des betreffenden Winzers darauf zu verzichten, Verwaltungssanktionen zu verhängen, wenn eine Anpflanzungsgenehmigung nicht in Anspruch genommen wurde.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.02.2026

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