ErwGr. 8

REG_2026_471 · zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) Nr. 251/2014 und (EU) 2021/2115 in Bezug auf bestimmte Marktvorschriften und sektorbezogene Unterstützungsmaßnahmen im Weinsektor und für aromatisierte Weinerzeugnisse und der Verordnung (EU) 2024/1143 über bestimmte Vorschriften für die Kennzeichnung von Spirituosen

Der letzte Tag der Gültigkeit von Genehmigungen, die gemäß den Artikeln 64, 66 und 68 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) vor dem Datum des Inkrafttretens der Änderungsverordnung erteilt wurden, richtet sich nach dem Datum ihrer Ausstellung. Als Verwaltungsvereinfachung sollten alle diese Genehmigungen bis zum letzten Tag des jeweiligen Wirtschaftsjahres ihre Gültigkeit behalten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.02.2026

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