ErwGr. 24

REG_2026_562 · zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Schienen-, Binnenschiffs- und multimodalen Verkehr mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 93, 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Investitionen in Eisenbahn-Serviceeinrichtungen, Anlagen für den Binnenschiffsverkehr, multimodale Anlagen für den Schienen- oder Binnenschiffsverkehr und private Gleisanschlüsse in der gesamten Union sind von entscheidender Bedeutung, um Konnektivität, ein nachhaltiges Funktionieren der Wirtschaft und den Zusammenhalt zwischen den Mitgliedstaaten zu gewährleisten. Solche Investitionen bringen die Prioritäten der Strategie für nachhaltige und intelligente Mobilität (11) der Kommission aus dem Jahr 2020 voran, die der Entwicklung multimodaler Verkehrsanlagen Vorrang einräumt. Die vorliegende Verordnung sollte für Investitionsbeihilfen für den Bau, den Ausbau und die Erneuerung von Eisenbahn-Serviceeinrichtungen, Anlagen für den Binnenschiffsverkehr, multimodalen Anlagen für den Schienen- oder Binnenschiffsverkehr sowie von privaten Gleisanschlüssen gelten. Sie sollte hingegen nicht für Beihilfen für Hafeninfrastruktur (Liegeplätze, Molen usw.) und nicht für Beihilfen für Hafenzugangsinfrastruktur gelten, die unter die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission (12) fallen. Die vorliegende Verordnung sollte jedoch für Beihilfen für Hafensuprastrukturen (auf der Infrastruktur befindliche Anlagen z. B. für die Lagerung, Serviceeinrichtungen wie Lagerhäuser sowie Ausrüstungen für den Betrieb von Einrichtungen) gelten, sofern sich die betreffende Suprastruktur in einer Anlage für den Binnenschiffsverkehr oder einer multimodalen Verkehrsanlage mit einer Schienen- oder Binnenschiffsverkehrsverbindung befindet. Bei diesen Arten von Beihilfen sollte der mit der Anmeldung unbedenklicher Beihilfemaßnahmen verbundene Verwaltungsaufwand verringert werden, damit sich die Kommission auf die Fälle konzentrieren kann, die den Wettbewerb potenziell am stärksten verfälschen können. Die Voraussetzungen für eine Freistellung von Investitionsbeihilfen für Eisenbahn-Serviceeinrichtungen, Anlagen für den Binnenschiffsverkehr, multimodale Anlagen für den Schienen- oder Binnenschiffsverkehr sowie private Gleisanschlüsse von der Anmeldepflicht sollten dafür sorgen, dass Beeinträchtigungen von Wettbewerb und Handel, die fairen Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt abträglich wären, begrenzt werden. Beeinträchtigungen von Wettbewerb und Handel werden insbesondere durch die Gewährleistung der Angemessenheit der Beihilfe begrenzt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.03.2026

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