ErwGr. 1

REG_2026_667 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1119 hinsichtlich der Festlegung eines Klimazwischenziels der Union für 2040

Die Ergebnisse der ersten weltweiten Bestandsaufnahme im Rahmen des Übereinkommens von Paris (3), die Ende 2023 auf der Klimakonferenz der Vereinten Nationen abgeschlossen wurde, haben gezeigt, dass die Vertragsparteien zunehmend wirksame Klimaschutzmaßnahmen einführen, jedoch dringend zusätzliche Maßnahmen erforderlich sind, um die Welt vollständig auf Kurs zu bringen, die Ziele des Übereinkommens von Paris zu erreichen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.03.2026

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