ErwGr. 2

REG_2026_667 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1119 hinsichtlich der Festlegung eines Klimazwischenziels der Union für 2040

Mit der Annahme der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) hat die Union ein verbindliches Ziel, die gesamte Wirtschaft bis 2050 klimaneutral zu machen und so die Treibhausgasemissionen bis zu diesem Zeitpunkt auf netto null zu reduzieren, sowie das Ziel, danach negative Emissionen zu erreichen, rechtlich verankert. Mit der genannten Verordnung wurde zudem ein verbindliches Zwischenziel der Union für 2030 festgelegt und die Festlegung eines unionsweiten Zwischenziels für 2040 vorgeschrieben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.03.2026

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