ErwGr. 3

REG_2026_667 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1119 hinsichtlich der Festlegung eines Klimazwischenziels der Union für 2040

Unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen Gutachten des Europäischen Wissenschaftlichen Beirats für Klimawandel (im Folgenden der „Beirat“) und auf der Grundlage einer ausführlichen Folgenabschätzung empfahl die Kommission in ihrer Mitteilung vom 6. Februar 2024 mit dem Titel „Unsere Zukunft sichern — Europas Klimaziel für 2040 und Weg zur Klimaneutralität bis 2050 für eine nachhaltige, gerechte und wohlhabende Gesellschaft“ die Zielsetzung, die Netto-Treibhausgasemissionen bis 2040 um 90 % gegenüber dem Stand von 1990 zu verringern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.03.2026

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