Art. 79a – Akkumulierte Nettoinanspruchnahme des Fonds und von Einlagensicherungssystemen

REG_2026_808 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 im Hinblick auf Frühinterventionsmaßnahmen, Abwicklungsvoraussetzungen und die Finanzierung von Abwicklungsmaßnahmen

(1)Sobald die kumulierte Nettoinanspruchnahme des Fonds in den letzten drei Jahren, die durch den Beitrag der Einlagensicherungssysteme gemäß Artikel 79 Absatz 4 ermöglicht wurde, den Schwellenwert von 10 % der Zielausstattung des Fonds erreicht, stellt der Ausschuss auf seiner Plenarsitzung Leitlinien für die Inanspruchnahme des Fonds, die durch den Beitrag der Einlagensicherungssysteme ermöglicht wurde, bereit. Der Ausschuss folgt in seiner Präsidiumssitzung diesen Leitlinien bei nachfolgenden Abwicklungsbeschlüssen, bis der Fonds vollständig aufgefüllt ist. Die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Leitlinien werden vom Ausschuss auf seiner Plenarsitzung gemäß Artikel 52 Absatz 2 angenommen.
(2)Sobald die kumulierte Nettoinanspruchnahme des Fonds in den letzten drei Jahren, die durch den Beitrag der Einlagensicherungssysteme gemäß Artikel 79 Absatz 4 ermöglicht wurde, den Schwellenwert von 20 % der Zielausstattung des Fonds erreicht, unterrichtet der Ausschuss den Rat und die Kommission. Nach Erhalt der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Informationen überprüft die Kommission Folgendes: a) die Funktionsweise der Bestimmungen zu den Beiträgen von Einlagensicherungssystemen im Abwicklungsfall, die die Inanspruchnahme des Fonds gemäß Artikel 79 Absatz 4 ermöglichen; b) ob die in den Artikeln 69, 70 und 71 festgelegten Regelungen für die Erhebung von Beiträgen, nachdem die Inanspruchnahme des Fonds durch die Beiträge der Einlagensicherungssysteme ermöglicht wurde, angemessen sind. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht darüber vor. Gegebenenfalls wird diesem Bericht ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.04.2026

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