Art. 79 – Inanspruchnahme von Einlagensicherungssystemen im Rahmen einer Abwicklung

REG_2026_808 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 im Hinblick auf Frühinterventionsmaßnahmen, Abwicklungsvoraussetzungen und die Finanzierung von Abwicklungsmaßnahmen

(1)Die teilnehmenden Mitgliedstaaten stellen sicher, dass, wenn der Ausschuss in Bezug auf ein Kreditinstitut eine Abwicklungsmaßnahme ergreift und vorausgesetzt, dass durch diese Maßnahme sichergestellt ist, dass Einleger weiterhin auf ihre Einlagen zugreifen können, das Einlagensicherungssystem, dem das Kreditinstitut angehört, die folgenden Beträge beiträgt: a) bei Anwendung des Bail-in-Instruments für die Zwecke von Artikel 27 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a, einzeln oder zusammen mit anderen Abwicklungsinstrumenten, den Betrag, um den die gedeckten Einlagen herabgeschrieben oder umgewandelt worden wären, um die Verluste auszugleichen und das in Abwicklung befindliche Institut nach Artikel 27 Absatz 13 zu rekapitalisieren, wenn gedeckte Einlagen in den Anwendungsbereich des Bail-in-Instruments einbezogen worden wären; b) bei Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung oder des Instruments des Brückeninstituts, einzeln oder zusammen mit anderen Abwicklungsinstrumenten, die zum Marktaustritt des in Abwicklung befindlichen Instituts führt: i) den Betrag, der erforderlich ist, um die Differenz zwischen einerseits dem Wert der gedeckten Einlagen und der Verbindlichkeiten, die denselben oder einen höheren Rang haben als gedeckte Einlagen, und andererseits dem Wert der Vermögenswerte des in Abwicklung befindlichen Instituts zu decken, die auf einen übernehmenden Rechtsträger übertragen werden sollen; und ii) gegebenenfalls einen Betrag, der erforderlich ist, um die Kapitalneutralität des übernehmenden Rechtsträgers nach der Übertragung sicherzustellen.
(2)In den in Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels genannten Fällen, falls die Übertragung auf den übernehmenden Rechtsträger andere Einlagen als gedeckte Einlagen oder sonstige bail-in-fähige Verbindlichkeiten umfasst und der Ausschuss zu dem Schluss gelangt ist, dass diese Einlagen oder Verbindlichkeiten die in Artikel 27 Absatz 5 genannten Voraussetzungen erfüllen, und falls der Schwellenwert nach Artikel 27 Absatz 7 Buchstabe a für die Inanspruchnahme der Abwicklungsfinanzierungsmechanismen durch den Beitrag der Anteilseigner und der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und anderer bail-in-fähiger Verbindlichkeiten zur Verlustabsorption und Rekapitalisierung nicht erreicht wird, beträgt die Höhe des Beitrags des Einlagensicherungssystems a) den Betrag, der erforderlich ist, um die Differenz zwischen einerseits dem Wert der Einlagen nach Artikel 108 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU und der Verbindlichkeiten mit demselben oder einem höheren Rang als gedeckte Einlagen und andererseits dem Wert der Vermögenswerte des in Abwicklung befindlichen Instituts, die auf einen übernehmenden Rechtsträger übertragen werden sollen, zu decken, und b) gegebenenfalls einen Betrag, der erforderlich ist, um die Kapitalneutralität der Übertragung an den übernehmenden Rechtsträger sicherzustellen.
Sobald das Einlagensicherungssystem in den in Unterabsatz 1 genannten Fällen einen Beitrag geleistet hat, sieht das in Abwicklung befindliche Institut davon ab, Beteiligungen an anderen Unternehmen zu erwerben sowie Beiträge im Zusammenhang mit hartem Kernkapital zu leisten oder Zahlungen in Bezug auf Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals vorzunehmen, und andere Tätigkeiten, die zu einem Mittelabfluss führen können, auszuüben.
(3)Werden die Mittel des Einlagensicherungssystems bei der Anwendung des Bail-in-Instruments gemäß Absatz 1 Buchstabe a verwendet, um zur Rekapitalisierung des in Abwicklung befindlichen Instituts beizutragen, veräußert das Einlagensicherungssystem seine Beteiligungen in Form von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln des in Abwicklung befindlichen Instituts an den privaten Sektor, sobald die wirtschaftlichen und finanziellen Umstände dies erlauben.
Das Einlagensicherungssystem vermarktet die in Unterabsatz 1 genannten Anteile und anderen Eigentumstitel offen und transparent.
Bei jeder Veräußerung dieser Art werden die genannten Anteile oder Titel nicht falsch dargestellt, es wird nicht zwischen potenziellen Erwerbern diskriminiert und die Veräußerung erfolgt zu marktüblichen Bedingungen.
(4)Der Beitrag des Einlagensicherungssystems zu einer Übertragung, die Einlagen umfasst, die keine gedeckten Einlagen oder anderen bail-in-fähigen Verbindlichkeiten sind, nach Absatz 2 dieses Artikels wird auf den Schwellenwert nach Artikel 27 Absatz 7 Buchstabe a angerechnet, wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Der Gesamtwert der Vermögenswerte des in Abwicklung befindlichen Instituts auf Einzelbasis übersteigt nicht 80 Mrd.
EUR; b) das in Abwicklung befindliche Institut wurde in den 24 Monaten vor der Entscheidung, Abwicklungsmaßnahmen zu ergreifen, nicht im Gruppenabwicklungsplan oder im Abwicklungsplan als Liquidationseinheit eingestuft; c) die Eigenmittelinstrumente und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Instituts sowie alle Verbindlichkeiten, die nicht mehr als berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gelten, da sie die Bedingung nach Artikel 72c Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht erfüllen, wurden vollständig für die Verlustabsorption und Rekapitalisierung verwendet, mit Ausnahme der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, bei denen nach Auffassung des Ausschusses die Umstände nach Artikel 27 Absatz 5 der vorliegenden Verordnung zutreffen; d) bei einem in Abwicklung befindlichen Institut ist die Anforderung nach Artikel 12 Absatz 1 mindestens ebenso hoch wie die Anforderung nach Artikel 12d Absatz 5a; e) das in Abwicklung befindliche Institut hat in zwei aufeinanderfolgenden Quartalen innerhalb des Vierjahreszeitraums, der einen Tag vor dem ersten Tag dreier vollständiger Quartale vor der Entscheidung, Abwicklungsmaßnahmen zu ergreifen, endet, nicht gegen die Anforderung nach Artikel 12a Absatz 2 Buchstabe a, einschließlich der entsprechenden gemäß Artikel 12k Absätze 1 und 2 bestimmten Zwischenziele, verstoßen.
Hat die EZB oder die betreffende zuständige nationale Behörde oder der Ausschuss mindestens eine der Maßnahmen nach Artikel 12j Absatz 1 angewandt, um gegen einen Verstoß gegen die Anforderung nach Artikel 12a Absatz 2 Buchstabe a vorzugehen, so berücksichtigt der Ausschuss für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe e des vorliegenden Artikels Verstöße gegen die genannte Anforderung während der vier vollständigen Quartale vor der Entscheidung, Abwicklungsmaßnahmen zu ergreifen, nicht.
Unterabsatz 1 Buchstabe e dieses Absatzes gilt nicht für die Anforderungen, die sich aus der Anwendung von Artikel 12c Absatz 4, 5 oder 7 ergeben.
(5)Ermöglicht der Beitrag des Einlagensicherungssystems zu einer Übertragung, die Einlagen umfasst, die keine gedeckten Einlagen oder anderen bail-in-fähigen Verbindlichkeiten sind, gemäß den Absätzen 2 und 4 dieses Artikels samt dem von den Anteilseignern und den Inhabern relevanter Kapitalinstrumente und anderer bail-in-fähiger Verbindlichkeiten geleisteten Beitrag zur Verlustabsorption und zur Rekapitalisierung die Inanspruchnahme des Fonds, so wird der Beitrag des Einlagensicherungssystems auf den Betrag begrenzt, der erforderlich ist, um den in Artikel 27 Absatz 7 Buchstabe a festgelegten Schwellenwert zu erreichen.
Nach dem Beitrag des Einlagensicherungssystems wird der Fonds entsprechend den Grundsätzen genutzt, die in den Artikeln 27 und 76 für die Nutzung des Fonds festgelegt sind.
Hat ein in Abwicklung befindliches Institut einen Gesamtwert der Vermögenswerte auf Einzelbasis von zwischen 30 Mrd.
EUR und 80 Mrd.
EUR, so liegt der Beitrag des Einlagensicherungssystems gemäß diesem Absatz nicht über 2,5 % der gesamten Verbindlichkeiten einschließlich der Eigenmittel des in Abwicklung befindlichen Instituts.
(6)Findet Absatz 4 dieses Artikels Anwendung und sind die Bedingungen nach Artikel 27 Absatz 9 erfüllt, so leistet das Einlagensicherungssystem einen zusätzlichen Beitrag in Höhe der Verluste, die gedeckte Einlagen erlitten hätten, wenn die gedeckten Einlagen in dem gleichen Verhältnis Verluste erlitten hätten, wie die Gläubiger mit demselben Rang in der nationalen Insolvenzrangfolge erlitten haben.
Die Kosten für den zusätzlichen Beitrag des Einlagensicherungssystems gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes übersteigen nicht die gemäß Artikel 20 Absatz 9 geschätzten Verluste, die es erlitten hätte, wenn das Institut im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens liquidiert worden wäre.
(7)In jedem Fall übersteigt der Gesamtbeitrag des Einlagensicherungssystems zu einer Abwicklungsmaßnahme gemäß diesem Artikel nicht den Betrag nach Artikel 11e Buchstabe a der Richtlinie 2014/49/EU.
Wird das Instrument der Unternehmensveräußerung oder das Instrument des Brückeninstituts gemäß Absatz 1 Buchstabe b oder Absatz 2 dieses Artikels angewandt, so übersteigt der Beitrag des Einlagensicherungssystems nach diesen Bestimmungen nicht 62,5 % der Zielausstattung des Einlagensicherungssystems gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie 2014/49/EU.
Die benannte Behörde kann beschließen, dass die Obergrenze nach Unterabsatz 2 dieses Absatzes keine Anwendung findet, wenn der Ausschuss dieser benannten Behörde eine Begründung dafür vorlegt, dass ein Beitrag des Einlagensicherungssystems in Höhe von mehr als 62,5 % seiner Zielausstattung erforderlich ist, um nachteilige Auswirkungen auf die Finanzstabilität zu vermeiden oder den Zugang der Einleger zu ihren Einlagen zu erhalten.
Wird das Bail-in-Instrument gemäß Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels angewandt, so übersteigt der Beitrag des Einlagensicherungssystems nicht die gemäß Artikel 20 Absatz 9 geschätzten Verluste, die das Einlagensicherungssystem bei einer Liquidation des Instituts im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens erlitten hätte.
Das Einlagensicherungssystem unterrichtet den Ausschuss auf Anfrage umgehend über die in Unterabsatz 1 und 2 genannten Beträge.
(8)Der Ausschuss legt die Höhe des Beitrags des Einlagensicherungssystems gemäß diesem Artikel fest und teilt seine Entscheidung der benannten Behörde und dem Einlagensicherungssystem mit.
Das Einlagensicherungssystem setzt diese Entscheidung unverzüglich um.
(9)Werden erstattungsfähige Einlagen bei einem in Abwicklung befindlichen Institut anhand des Instruments der Unternehmensveräußerung oder des Instruments des Brückeninstituts an ein anderes Unternehmen übertragen, haben die Einleger hinsichtlich der Teile ihrer Einlagen bei dem in Abwicklung befindlichen Institut, die nicht übertragen werden, keinen Anspruch gegenüber dem Einlagensicherungssystem im Rahmen der Richtlinie 2014/49/EU, vorausgesetzt, dass die Höhe der Einlagen, die übertragen werden, der in Artikel 6 der genannten Richtlinie vorgesehenen Gesamtdeckungssumme entspricht oder sie übersteigt.
(10)Wenn das Einlagensicherungssystem einen Beitrag zu Abwicklungsmaßnahmen leistet, findet Artikel 76 Absatz 3a Anwendung.
(11)Wurde die Inanspruchnahme des Fonds für ein in Abwicklung befindliches Institut mit einem Gesamtwert der Vermögenswerte auf Einzelbasis zwischen 30 Mrd.
EUR und 80 Mrd.
EUR durch den Beitrag eines Einlagensicherungssystems gemäß Absatz 4 ermöglicht, erstattet der Ausschuss dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission Bericht über das vom Ausschuss angenommene Abwicklungskonzept und erläutert insbesondere, warum der Beitrag des Einlagensicherungssystems und die Inanspruchnahme des Fonds erforderlich waren.
Der Bericht wird innerhalb von drei Monaten nach Annahme des Abwicklungskonzepts vorgelegt.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.04.2026

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