Art. 30a – Von zentralen automatischen Mechanismen geführte Informationen

REG_2026_808 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 im Hinblick auf Frühinterventionsmaßnahmen, Abwicklungsvoraussetzungen und die Finanzierung von Abwicklungsmaßnahmen

(1)Die Behörden, die die gemäß Artikel 32a der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates (*3) eingerichteten zentralen automatischen Mechanismen betreiben, übermitteln dem Ausschuss auf Anfrage Informationen zur aggregierten Zahl der Kunden, für die ein in Artikel 2 in der vorliegenden Verordnung genanntes Unternehmen der einzige oder wichtigste Geschäftspartner für Bankgeschäfte ist.
(2)Der Ausschuss fordert die in Absatz 1 genannten Informationen nur im Einzelfall an und wenn dies für die Wahrnehmung seiner Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung erforderlich oder verhältnismäßig ist.
(3)Der Ausschuss gibt die gemäß Absatz 1 eingeholten Informationen an die betreffenden nationalen Abwicklungsbehörden im Zusammenhang mit ihren Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung weiter.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.04.2026

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