Art. 13b – Vorläufiger Verwalter

REG_2026_808 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 im Hinblick auf Frühinterventionsmaßnahmen, Abwicklungsvoraussetzungen und die Finanzierung von Abwicklungsmaßnahmen

(1)Für die Zwecke von Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe f kann die EZB — auf der Grundlage dessen, was unter den jeweiligen Umständen verhältnismäßig ist — einen oder mehrere vorläufige Verwalter bestellen, der/die entweder a) das Leitungsorgan des Unternehmens vorübergehend ablöst/ablösen; oder b) vorübergehend mit dem Leitungsorgan des Unternehmens zusammenarbeitet/zusammenarbeiten.
Zum Zeitpunkt der Bestellung des vorläufigen Verwalters gibt die EZB an, ob diese Bestellung für die Zwecke von Buchstabe a oder b des Unterabsatzes 1 erfolgt.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b gibt die EZB zum Zeitpunkt der Bestellung außerdem die Rolle, die Aufgaben und die Befugnisse des vorläufigen Verwalters bekannt sowie etwaige Verpflichtungen des Leitungsorgans des Unternehmens, ihn anzuhören oder seine Einwilligung einzuholen, bevor es bestimmte Beschlüsse fasst oder Maßnahmen ergreift.
Die EZB gibt die Bestellung eines vorläufigen Verwalters öffentlich bekannt, es sei denn, dieser ist nicht zur Vertretung des Unternehmens befugt.
Jeder vorläufige Verwalter muss über ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen verfügen, um seine Aufgaben wahrnehmen zu können, und hat die in Artikel 91 Absätze 2 und 2a der Richtlinie 2013/36/EU festgelegten Anforderungen zu erfüllen.
Die von der EZB vorgenommene Bewertung, ob der vorläufige Verwalter über diese Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen verfügt und diese Anforderungen erfüllt, ist integraler Bestandteil der Entscheidung über die Bestellung dieses vorläufigen Verwalters.
(2)Die EZB gibt die Befugnisse des vorläufigen Verwalters zum Zeitpunkt seiner Bestellung auf der Grundlage dessen, was den jeweiligen Umständen angemessen ist, bekannt.
Diese Befugnisse können einige oder sämtliche Befugnisse umfassen, über die das Leitungsorgan des Unternehmens gemäß seiner Satzung und aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften verfügt, unter anderem die Befugnis, einige oder sämtliche Verwaltungsfunktionen des Leitungsorgans des Unternehmens auszuüben.
Die Befugnisse des vorläufigen Verwalters in Bezug auf das Unternehmen müssen dem geltenden Gesellschaftsrecht entsprechen.
Die EZB kann diese Befugnisse im Falle einer Änderung der Umstände anpassen.
(3)Die EZB gibt zum Zeitpunkt der Bestellung des vorläufigen Verwalters dessen Rolle und Funktionen bekannt.
Diese können Folgendes umfassen: a) Ermittlung der Finanzlage des Unternehmens; b) Führung der Geschäfte oder eines Teils der Geschäfte des Unternehmens, um dessen Finanzlage zu sichern oder wiederherzustellen; c) Ergreifung von Maßnahmen, um erneut eine solide und umsichtige Führung der Geschäfte des Unternehmens sicherzustellen; d) Gewährleistung der Einhaltung aller Anforderungen gemäß Artikel 13c Absatz 3 Unterabsatz 2, Absatz 4 Unterabsatz 1 oder Absatz 5 durch das Unternehmen.
Die EZB gibt zum Zeitpunkt der Bestellung des vorläufigen Verwalters etwaige Beschränkungen seiner Rolle und Funktionen bekannt.
(4)Zur Bestellung und Abberufung jedes vorläufigen Verwalters ist ausschließlich die EZB befugt.
Die EZB kann einen vorläufigen Verwalter jederzeit aus beliebigen Gründen abberufen.
Die EZB kann die Bedingungen der Bestellung eines vorläufigen Verwalters jederzeit gemäß diesem Artikel ändern.
(5)Die EZB kann verlangen, dass bestimmte Handlungen eines vorläufigen Verwalters ihrer vorherigen Zustimmung bedürfen.
Derartige Anforderungen gibt die EZB zum Zeitpunkt der Bestellung des vorläufigen Verwalters oder zum Zeitpunkt einer Änderung der Bedingungen der Bestellung des vorläufigen Verwalters bekannt.
In jedem Fall kann der vorläufige Verwalter die Befugnis, eine Versammlung der Anteilseigner des Unternehmens einzuberufen und die Tagesordnung dafür festzulegen, nur mit vorheriger Zustimmung der EZB ausüben.
(6)Auf Verlangen der EZB erstattet der vorläufige Verwalter in von der EZB festzulegenden Abständen über die Finanzlage des Unternehmens sowie über die während seines Mandats unternommenen Handlungen Bericht.
Der vorläufige Verwalter erstellt in jedem Fall am Ende seines Mandats einen solchen Bericht.
(7)Der vorläufige Verwalter wird für maximal ein Jahr ernannt.
Die EZB kann diesen Zeitraum ausnahmsweise einmal um eine den Umständen angemessene Dauer verlängern, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung des vorläufigen Verwalters nach wie vor gegeben sind.
Es obliegt der EZB, festzustellen, ob diese Voraussetzungen gegeben sind, und eine etwaige Verlängerung des Mandats des vorläufigen Verwalters gegenüber den Anteilseignern zu begründen.
(8)Vorbehaltlich dieses Artikels lässt die Bestellung eines vorläufigen Verwalters die im Gesellschaftsrecht der Union oder der Mitgliedstaaten festgelegten Anteilseignerrechte unberührt.
(9)Ein nach den Absätzen 1 bis 8 bestellter vorläufiger Verwalter gilt nicht als Schattengeschäftsführer oder faktischer Geschäftsführer des betreffenden Unternehmens nach nationalem Recht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.04.2026

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