(1)Eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln darf einem in Artikel 2 genannten Unternehmen außerhalb einer Abwicklungsmaßnahme ausnahmsweise unter der Voraussetzung gewährt werden, dass die außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln den im Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen festgelegten Bedingungen und Anforderungen entspricht, und nur in folgenden Fällen: a) Die außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln zur Abwendung einer schweren Störung außergewöhnlicher oder systembedingter Natur der Volkswirtschaft eines Mitgliedstaats und zur Wahrung der Finanzstabilität erfolgt in einer der folgenden Formen: i) einer staatlichen Garantie für Liquiditätsfazilitäten, die von Zentralbanken zu deren Bedingungen bereitgestellt werden, ii) einer staatlichen Garantie für neu emittierte Verbindlichkeiten, iii) eines Erwerbs von Eigenmittelinstrumenten außer Instrumenten des harten Kernkapitals oder von anderen Kapitalinstrumenten oder einer Nutzung von Maßnahmen für wertgeminderte Vermögenswerte zu Preisen, mit einer Dauer und zu sonstigen Bedingungen, die das betreffende Unternehmen nicht ungebührlich begünstigen, sofern zum Zeitpunkt der Gewährung der Unterstützung aus öffentlichen Mitteln weder die in Artikel 18 Absatz 4 Buchstabe a, b oder c genannten Voraussetzungen noch die in Artikel 21 Absatz 1 genannten Umstände vorliegen. b) bei der außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln handelt es sich um die Intervention eines Einlagensicherungssystems gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2014/49/EU; c) bei der außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln handelt es sich um die Intervention eines Einlagensicherungssystems gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Richtlinie 2014/49/EU; d) bei der außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln handelt es sich um eine staatliche Beihilfe, die einem in Artikel 32b der Richtlinie 2014/59/EU genannten Unternehmen gewährt wird, und nicht um eine Unterstützung, die von einem Einlagensicherungssystem nach Artikel 11 Absatz 5 der Richtlinie 2014/49/EU gewährt wird.
(2)Die Unterstützungsmaßnahmen gemäß Absatz 1 Buchstabe a a) sind solventen Unternehmen vorbehalten, was durch die EZB oder die betreffende zuständige nationale Behörde bestätigt wurde; b) sind vorbeugend und vorübergehend und beruhen auf einer von der EZB oder der betreffenden zuständigen nationalen Behörde genehmigten vorab festgelegten Strategie für den Ausstieg aus den Unterstützungsmaßnahmen, die für jede dieser Maßnahmen einen klar festgelegten Beendigungszeitpunkt, einen Veräußerungszeitpunkt oder einen Tilgungsplan beinhaltet; c) sind verhältnismäßig, um den Folgen der schweren Störung außergewöhnlicher oder systembedingter Natur der Volkswirtschaft eines Mitgliedstaats abzuhelfen oder die Finanzstabilität zu wahren; und d) dienen nicht dem Ausgleich von Verlusten, die das Unternehmen erlitten hat oder im Verlauf mindestens der folgenden zwölf Monate voraussichtlich erleiden wird.
Die vorab festgelegte Strategie gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b dieses Absatzes wird nicht offengelegt, bevor das Unternehmen aus den betreffenden Unterstützungsmaßnahmen aussteigt oder bevor die in Absatz 6 Unterabsatz 2 dieses Artikels genannte Bewertung abgeschlossen ist, vorbehaltlich der in Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 genannten nicht aufschiebbaren Offenlegungspflichten.
(3)Für die Zwecke von Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a dieses Artikels — wenn die außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln in Form der in Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und iii dieses Artikels genannten Unterstützungsmaßnahmen erfolgt — gilt ein Unternehmen als solvent, wenn die EZB oder die betreffende zuständige nationale Behörde zu dem Schluss gelangt ist, dass kein Verstoß gegen eine der in Artikel 92 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU, Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033, Artikel 40 der Richtlinie (EU) 2019/2034 festgelegten Anforderungen oder gegen die einschlägigen geltenden Anforderungen des Unionsrechts oder des nationalen Rechts eingetreten oder auf der Grundlage aktueller Annahmen in den folgenden zwölf Monaten zu erwarten ist.
Bei der Bewertung, ob ein Verstoß gegen die Anforderungen gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes vorliegt, lässt die EZB oder die betreffende zuständige nationale Behörde Verstöße, die zum Zeitpunkt der Bewertung wirksam behoben worden sind, unberücksichtigt.
Kommt die EZB oder die betreffende zuständige nationale Behörde zu dem Schluss, dass ein künftiger Verstoß gegen die in Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU oder Artikel 40 der Richtlinie (EU) 2019/2034 genannten Anforderungen in den folgenden zwölf Monaten zu erwarten ist, kann sie ein Unternehmen ausnahmsweise als solvent betrachten, wenn sie feststellt, dass der Verstoß kurzfristiger Natur sein wird und dass wirksame Abhilfemaßnahmen von dem Unternehmen geplant worden sind und von der EZB oder der betreffenden zuständigen nationalen Behörde zum Zeitpunkt der Bewertung als glaubwürdig bewertet worden sind.
(4)Für die Zwecke von Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d quantifiziert die EZB oder die betreffende zuständige nationale Behörde die Verluste, die das Unternehmen erlitten hat oder voraussichtlich erleiden wird.
Diese Quantifizierung stützt sich auf die von der EZB, der EBA oder den nationalen Behörden durchgeführten Bewertungen der Qualität der Vermögenswerte oder gegebenenfalls auf Vor-Ort-Kontrollen durch die EZB oder die betreffende zuständige nationale Behörde.
Wenn es nicht möglich ist, diese Überprüfungen oder Kontrollen innerhalb einer angemessenen Frist durchzuführen, kann die EZB oder die betreffende zuständige nationale Behörde die Quantifizierung auf die Bilanz des Unternehmens stützen, sofern die Bilanz den geltenden Rechnungslegungsvorschriften und -standards entspricht, was von einem unabhängigen externen Rechnungsprüfer zu bestätigen ist.
Die Quantifizierung erfolgt so nah wie möglich am Zeitpunkt der Gewährung der Unterstützungsmaßnahmen und unter Verwendung der jüngsten Informationen, die der EZB oder der betreffenden zuständigen nationalen Behörde zur Verfügung stehen.
(5)Die in Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii genannten Unterstützungsmaßnahmen beschränken sich auf Maßnahmen, die von der EZB oder der zuständigen nationalen Behörde als notwendig erachtet wurden, um die Solvenz des Unternehmens zu erhalten, indem die Kapitallücke behoben wird, die im adversen Szenario nationaler, unionsweiter oder SSM-weiter Stresstests oder gleichwertiger Übungen der EZB, der EBA oder nationaler Behörden, sofern anwendbar, festgestellt und von der EZB oder der betreffenden zuständigen Behörde bestätigt wurde.
Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii dieses Artikels ist der Erwerb von Instrumenten des harten Kernkapitals ausnahmsweise zulässig, wenn die festgestellte Lücke so geartet ist, dass es der Erwerb anderer Eigenmittelinstrumente oder anderer Kapitalinstrumente dem betreffenden Unternehmen nicht ermöglichen würde, die im adversen Szenario des einschlägigen Stresstests oder der einschlägigen gleichwertigen Übung festgestellte Kapitallücke zu beheben.
Der Betrag der erworbenen Instrumente des harten Kernkapitals darf 2 % des gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags des betreffenden Unternehmens nicht überschreiten.
Unter außergewöhnlichen Umständen kann die EZB oder die betreffende zuständige nationale Behörde eine Überschreitung der 2 %-Grenze genehmigen, wenn sie nachgewiesen hat, dass dies unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Falles für die Durchführung von Unterstützungsmaßnahmen erforderlich und angemessen ist.
Die Überschreitung der Grenze darf keine Risiken für die rechtzeitige und glaubwürdige Ausführung der vorab festgelegten Strategie für den Ausstieg aus Unterstützungsmaßnahmen schaffen.
Die EZB oder die betreffende zuständige nationale Behörde legt der Kommission die ihrer Genehmigung zur Überschreitung der 2 %-Grenze zugrunde liegende Analyse zum Zwecke jeder etwaigen Bewertung staatlicher Beihilfe vor.
(6)Falls eine der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Unterstützungsmaßnahmen nicht nach den Bedingungen der zum Zeitpunkt der Gewährung dieser Maßnahme festgelegten Strategie für den Ausstieg aus der Unterstützungsmaßnahme getilgt, zurückgezahlt oder anderweitig beendet wird, fordert die EZB oder die betreffende zuständige nationale Behörde das Unternehmen auf, einmalig einen Abhilfeplan vorzulegen.
In dem Abhilfeplan werden die Schritte beschrieben, die zu unternehmen sind, um binnen zwei Jahren aus der Unterstützungsmaßnahme auszusteigen und die langfristige Existenzfähigkeit des Unternehmens sicherzustellen.
Durch den Abhilfeplan wird die Befugnis der relevanten Behörden, jederzeit zu bewerten oder festzustellen, ob das Unternehmen ausfällt oder wahrscheinlich ausfallen wird, nicht eingeschränkt.
Ist die EZB oder die betreffende zuständige nationale Behörde nicht davon überzeugt, dass der Abhilfeplan glaubwürdig oder durchführbar ist, oder hält das Unternehmen den Abhilfeplan nicht ein, so bewerten die relevanten Behörden, ob das Unternehmen ausfällt oder wahrscheinlich ausfallen wird.
(7)Die EZB oder die betreffende zuständige nationale Behörde unterrichtet den Ausschuss darüber, ob ihre Bewertung zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die in Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und d dieses Artikels genannten Bedingungen in Bezug auf die in Artikel 7 Absatz 2 genannten Unternehmen und Gruppen sowie die in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 5 genannten Unternehmen und Gruppen — sofern die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmungen gegeben sind — erfüllt sind.“
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.04.2026
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